Leitsatz

Unterlaufen dem Finanzamt bei der Korrektur des Investitionsabzugsbetrags wegen unterbliebener Investition mehrere Fehler, kann zwar der Investitionsabzug später rückgängig gemacht werden. Die Korrektur anderer Fehler verlangt dagegen eine eigene Änderungsvorschrift.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte für 2009 wegen geplanter Investitionen einen Investitionsabzug von 15.800 EUR in Anspruch genommen. Nachdem die geplanten Investitionen nicht getätigt worden waren, hat das Finanzamt für 2009 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem nach den Erläuterungen der Investitionsabzug rückgängig gemacht werden sollte. Tatsächlich hat das Finanzamt den Gewinn jedoch nicht um den Abzugsbetrag von 15.800 EUR erhöht, sondern um 14.200 EUR ermäßigt. Der Gewinn wurde deshalb um 30.000 EUR zu niedrig angesetzt. Nachdem das Finanzamt den Fehler, dessen Ursache sich nicht mehr aufklären lässt, etwa zwei Jahre später festgestellt hatte, änderte es den Bescheid für 2009 erneut und erhöhte dabei den Gewinn gegenüber dem ersten Änderungsbescheid um 30.000 EUR.

 

Entscheidung

Obwohl sich die Ursache der fehlerhaften Steuerfestsetzung nicht ermitteln ließ, ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dem Finanzamt seien zwei Fehler unterlaufen: Einmal die unterbliebene Gewinnerhöhung um 15.800 EUR, zum anderen eine nicht gerechtfertigte Gewinnminderung um 14.200 EUR. Es vertrat die Auffassung, das Finanzamt dürfe in dem zweiten Änderungsbescheid zwar die Gewinnerhöhung um 15.800 EUR nachholen. Dagegen gebe es keine Rechtsgrundlage für eine Korrektur des weiteren Fehlers von 14.200 EUR, auch wenn es sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit handeln sollte.

 

Hinweis

Man muss Zweifel anmelden, ob die Argumentation des Finanzgerichts in sich schlüssig ist. Deshalb erscheint auch fraglich, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung im Rahmen der anhängigen Revision (Az beim BFH VIII R 45/18) bestätigen wird. Möglicherweise kommt es auf die Frage, ob eine zweimalige Korrektur wegen des Investitionsabzugs denkbar ist, nicht an. Nachdem sich die Ursache der fehlerhaften Steuerfestsetzung nicht feststellen lässt, erscheint die Annahme des Finanzgerichts, dem Finanzamt seien zwei unabhängige Fehler unterlaufen, eher realitätsfremd. Nachdem das Finanzamt den Investitionsabzug ausdrücklich hinzurechnen wollte, liegt die Annahme nahe, dass ihm ein davon unabhängiger Fehler in der Form einer Gewinnminderung um den runden Betrag von 30.000 EUR unterlaufen ist. Da eine Korrektur dieses Fehlers ausgeschlossen ist, hätte das Finanzgericht u. E. der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.11.2018, 15 K 1325/17

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