Zusammenschlüsse von Unternehmen, die Wettbewerbsbeschränkungen zum Ziel bzw. zur Folge haben, werden als Kartelle bezeichnet. Die Wettbewerbsbeschränkung wirkt sich derart aus, dass die Unternehmen gemeinsam eine solche Marktmacht besitzen, dass ein Wettbewerb auf dem Markt nicht mehr oder kaum noch möglich ist. Nach außen ist das Kartell, das ebenfalls als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt, nicht sichtbar.

Es existieren verschiedene Formen von Kartellen, je nachdem welche Vereinbarungen die zusammengeschlossenen Unternehmen getroffen haben. Bei Preisabsprachen (z. B. Einheits-, Mindest-, Höchstpreis) spricht man beispielsweise von einem Preiskartell. Auch bei der räumlichen Aufteilung von Absatz- oder Beschaffungsmärkten durch die beteiligten Unternehmen (Gebietskartell) oder wenn ein einzelnes Unternehmen den gesamten Absatz bzw. die gesamte Beschaffung übernimmt (Syndikat), handelt es sich um ein Kartell. Treffen die Unternehmen Absprachen bezüglich der einheitlichen Gestaltung von Einzelteilen oder Endprodukten, spricht man von Normungs- und Typungskartellen.

Die Bildung von Kartellen ist verboten, sie verstößt gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses generelle Kartellverbot gilt für bestimmte Wirtschaftsbereiche, wie z. B. Landwirtschaft, Urheberrechtsverwertungsgesellschaften und die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehvermarktung von Sportereignissen nicht (§§ 28, 30, 31 GWB). Darüber hinaus kann unter Umständen das Verbot entweder durch das Bundeskartellamt oder den Bundeswirtschaftsminister zeitlich befristet aufgehoben werden.

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