Rz. 113a

Mit dem BilRUG sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, börsennotierte Aktiengesellschaften nach § 315d HGB verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung auf konsolidierter Ebene zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Dabei verweist der Gesetzgeber auf § 289f HGB. Die Pflicht besteht nur, wenn das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft oder KGaA ist. Die Börsennotierung von einem oder mehreren Tochterunternehmen löst keine Berichtspflichten für das Mutternehmen aus. Nach der Gesetzesbegründung soll das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zu Grunde legen,[1] so dass es in der Praxis lediglich um eine Wiederholung der Erklärung nach § 289f HGB kommen dürfte. Auch auf konsolidierter Ebene besteht das Wahlrecht des § 289a Abs. 1 HGB, die Angaben ersetzend gesondert auf der Internetseite des Mutterunternehmens zu veröffentlichen.[2] Zu den Einzelheiten vgl. "Erklärung zur Unternehmensführung", Rz. 1 ff.

[1] Vgl. Begr. RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050 S. 76.
[2] Vgl. Begr. RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050 S. 76.

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