Rz. 103

Nach § 315a Abs. 2 HGB a. F. waren börsennotierte Aktiengesellschaften bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2020 verpflichtet, im Konzernlagebericht einen sog. Vergütungsbericht aufzunehmen. In diesem waren die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Nr. 6 HGB genannten Gesamtbezüge darzustellen und zu erläutern.

 

Rz. 104

Ziel der Berichterstattung war, mehr Transparenz gegenüber den Aktionären hinsichtlich der einzelnen Vergütungsparameter und der Zusammensetzung der Gesamtbezüge einschließlich bestehender Anreizpläne zu schaffen, um die Adressaten in die Lage zu versetzen, sich ein Urteil über das Vergütungssystem zu bilden.[1] Gem. DRS 17.12 a. F. wurde empfohlen, die Berichterstattung über die Vergütung nach § 315a Abs. 2 HGB mit der aufgrund des Deutschen Corporate Governance Kodex geforderten Angaben in einem Vergütungsbericht zusammenzufassen, der dann Teil des Konzernlageberichts war.

 

Rz. 105

Mit dem ARUG II wurden die für börsennotierte Konzerne geltenden Pflicht zur erweiterten Berichterstattung über die Organbezüge in § 162 AktG verschoben.[2]

[1] Vgl. Begr. RegE VorstOG, S. 8.

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