Rz. 93

Nach § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht einzugehen auf:

  • die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens (Nr. 1a), einschließlich seiner eingesetzten Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
  • die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist (Nr. 1b),

sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung des Konzerns von Bedeutung ist. Diese Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten sind im Konzernlagebericht gesondert darzustellen (DRS 20.179). Der Bericht kann aber in den allgemeinen Bericht über die Chancen und Risiken integriert werden. Die Integration darf aber Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigen (DRS 20.180). Anderenfalls ist getrennt zu berichten.

 

Rz. 94

Der Begriff des Finanzinstruments wird im Gesetzestext aus § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hierauf bewusst verzichtet und wählte stattdessen die Systematik des unbestimmten Rechtsbegriffs, da die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten in der Praxis aufgrund von zahlreichen bzw. zunehmenden Innovationen einem starken Wandel unterliegt.[1] Andernfalls könnte eine spezifische Definition im HGB sogar spätere Gesetzesänderungen nach sich ziehen.[2] Stattdessen lehnt sich der deutsche Gesetzgeber im Hinblick auf eine Definition des Begriffs Finanzinstrumente, wie es in der Gesetzestextbegründung betont wird, an jene Definition des Kreditwesengesetzes und der IFRS an.[3]IAS 32.11 definiert das Finanzinstrument als einen "Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt." Wird der Abschluss des berichtenden Unternehmens nach IFRS erstellt, sollte nach Auffassung der Literaturmeinung schon aus Gründen der Systematik und Klarheit auf die Begriffsdefinition aus IAS 32 im Lagebericht abgestellt werden, da IAS 32.11 den Begriff des Finanzinstruments relativ weit fasst, denn unter diese Definition fallen sowohl originäre als auch derivative Finanzinstrumente.[4]

 

Rz. 95

Die Verpflichtung aus § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB gilt analog zur Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung aus § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB ohne Einschränkung des Anwenderkreises für alle Unternehmen, welche i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB dazu verpflichtet sind, in Ergänzung zum Abschluss einen Konzernlagebericht zu veröffentlichen. Allerdings ist gegenüber § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB eine Berichterstattung nach § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB, wie es aus dem Gesetzestext hervorgeht, nur dann erforderlich, sofern diese Berichterstattung für die Rechnungslegungsadressaten entweder für eine zutreffende Beurteilung der Lage zum Abschlussstichtag oder der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung des Konzerns von Bedeutung ist. Die Finanzrisikoberichterstattung unterliegt somit explizit dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Ist keines dieser im Gesetzestext vorgetragenen Wesentlichkeitskriterien erfüllt bzw. liegen keine berichtspflichtigen Sachverhalte vor, ist auch keine Fehlanzeige im Konzernlagebericht erforderlich.[5] Eine Fehlanzeige ist jedoch aus Gründen der Klarheit zu empfehlen.[6]

 

Rz. 96

§ 315 Abs. 2 Nr. 1a HGB bezieht sich ausschließlich auf die Risikomanagementziele und -methoden in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, nicht auf das Risikomanagement-Gesamtsystem einschließlich des Risikofrüherkennungssystems i. S. v. § 91 Abs. 2 AktG. Ein pauschaler Hinweis über die Etablierung eines Risikomanagementsystems für finanzwirtschaftliche Risiken – trotz der weichen Wortwahl "eingehen" aus § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB – dürfte nicht ausreichend sein. Vielmehr ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung konkret über die Risikomanagementziele und -methoden in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten zu berichten. Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu den Risikomanagementmethoden des Konzerns auch die eingesetzten Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden.[7]

 

Rz. 97

Die Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat nach § 315 Abs. 2 Nr. 1b HGB Erläuterungen zu den jeweiligen finanzwirtschaftlichen Risikoarten zu enthalten, denen der Konzern durch seine gehaltenen Finanzinstrumente zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist. Als berichtspflichtige Risikoarten beschränkt sich der Gesetzeswortlaut aus § 315 Abs. 2 Nr. 1b HGB auf

  • Preisänderungsänderungsrisiken (Zins-, Wechselkurs- und sonstige Marktpreisrisiken),
  • Ausfallrisiken (Kreditrisiken),
  • Liquiditätsrisiken (Bonitätsrisiken) sowie
  • Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (Cashflow-Risiken).

Die...

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