Rz. 40

Die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs hat mit zeitraumbezogenen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Konzerns im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erfolgen. Dazu ist nach DRS 20.62 auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Konkret werden in DRS 20.63 folgende Sachverhalte exemplarisch aufgeführt:

  • Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Unternehmenskäufe oder -verkäufe,
  • Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen,
  • Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
  • Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen,
  • Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition,
  • besondere saisonale Einflüsse,
  • besondere Schadens- und Unglücksfälle.

Dabei sind neben finanziellen auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren des Konzerns einzubeziehen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.[1] Konkret im Gesetz aufgeführt werden hierbei Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen. Daher empfiehlt es sich insbesondere, über die Bereiche Personal- und Sozialwesen, ggf. erweitert auf relevante Aspekte der Nachhaltigkeit, sowie sonstige wichtige Vorgänge und Ereignisse zu informieren. Mit den Angaben zum Bereich Personal und Soziales ist über die Arbeitnehmerschaft (z. B. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Altersaufbau, Fluktuation), über Arbeitszeitregelungen, Arbeitsbedingungen, Mitbestimmungsregelungen, über die Struktur des Personalaufwands (z. B. gesetzliche, tarifliche, freiwillige Bestandteile), über Entlohnungssysteme (z. B. Akkordlohn, Monatslohn, Fremdlohn), über besondere Vergütungsregelungen (z. B. Gewinnbeteiligung, Gratifikationen, Belegschaftsaktien), über betriebliche Sozialleistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung, Betriebskrankenkassen, Fürsorgeeinrichtungen, Unfallschutz, Werkswohnungen, Erholungsheime, Betriebskindergärten, Werksverpflegung) und über Aus- und Fortbildung (z. B. über das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich dafür unterhaltener Einrichtungen, Ausgaben für Schulung und Fortbildung wie auch über den Umfang, in dem die Belegschaft Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt hat bzw. nutzt) zu informieren. Gleichzeitig ist auf betriebsinterne wie auch betriebsexterne Gegebenheiten oder Ereignisse einzugehen mit besonderem Einfluss auf die Bereiche Personal und Soziales, insbesondere wesentliche Betriebsvereinbarungen, tarifliche Vereinbarungen und Streiks.[2]

 

Rz. 41

Ausgehend von den steigenden gesellschaftlichen Informationsbedürfnissen hinsichtlich des Grades des unternehmerischen Verantwortungsbewusstseins hat die Berichterstattung über Umweltbelange in Form vom Nachhaltigkeitsberichten als neues Berichterstattungsinstrument in der Rechnungslegungspraxis zunehmend an Bedeutung gewonnen. Einerseits findet sich seit dem Geschäftsjahr 2017 eine explizite Verpflichtung zur Abgabe einer nichtfinanziellen Konzernerklärung für bestimmte kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in § 315b HGB,[3] andererseits gibt es zunehmend freiwillige Nachhaltigkeitsberichte, auch von mittelständischen Unternehmen.[4] Dieses Rechnungslegungsinstrument zeichnet sich im Vergleich zu denjenigen der Finanzberichterstattung insbesondere durch das ausgewogene Eingehen auf ökonomische, ökologische und soziale Belange des betrieblichen Handelns aus.[5] Trotz seines unverbindlichen Charakters haben sich die inzwischen als Standard bezeichneten Veröffentlichungen der Global Reporting Initiative (GRI)[6] in der Rechnungslegungspraxis als De-facto-Standard zur Aufstellung und zum Ausweis eines Nachhaltigkeitsberichts etabliert und sind auch als Grundlage für die Entwicklung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) herangezogen worden.[7]

Das sog. Integrated Reporting stellt ein jüngst überarbeitetes Berichterstattungskonzept der externen Rechnungslegung dar, welches durch die Zusammenführung der wesentlichen Angaben des primär freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts und der verpflichtenden Berichterstattungsinstrumente der Finanzberichterstattung innerhalb eines Spitzenberichts die Berichterstattungspraxis der Unternehmen grundlegend neu ausrichten soll. Diesbezüglich gilt es, das International Integrated Reporting Council (IIRC) als maßgebliche Institution hervorzuheben, dessen zentrales Anliegen die Verabschiedung eines allgemein gültigen, weltweit anerkannten Rahmenkonzepts für die integrierte Berichterstattung darstellt.[8] Auch in DRS 20 sind Aussagen zur Nachhaltigkeit neu aufgenommen und mit der CSR-Richtlinienumsetzung mit DRÄS 8 auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen ergänzt worden. Verfolgt der Konzern ein Nachhaltigkeitskonzept bzw. wendet er Nachhaltigkeitskennzahlen in der internen Steuerung an, so ist dies nach DRS 20.111 anzugeben.[9]

 

Rz. 42

Im Rahmen der Darstellung des Konzerngeschäftsve...

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