Rz. 37

Auf dieser Basis kann der Wirtschaftsbericht folgen, der sich aus dem Bericht über

  • die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen,
  • den Geschäftsverlauf,
  • die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und
  • die finanziellen und nichtfinanziellen[1] Leistungsindikatoren

zusammensetzt.[2] Der Adressat soll sich einen Überblick über die Entwicklung des Konzerns im Berichtszeitraum und die wirtschaftliche Lage des Konzerns am Abschlussstichtag verschaffen können. Dabei können Konzerne entweder die Berichterstattung über die Entwicklung des Konzerns und die Lage getrennt oder zusammen darstellen.[3] Enthielt der Konzernlagebericht des Vorjahres Prognosen zur Geschäftsentwicklung des Konzerns, sind diese nach DRS 20.57 der tatsächlichen Entwicklung gegenüber zu stellen. Nach DRS 20.58 sind die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns zu einer Gesamtaussage zu verdichten, in die auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraums einfließen. Es muss auch eine Beurteilung der Konzernleitung enthalten sein, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist. Beide Forderungen können aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden, so dass hier ggf. vom DRS 20 abgewichen werden darf.[4]

Die Ausführungen im Beitrag "Lagebericht: Grundlagen, Grundsätze und Bestandteile" für den Einzelabschluss sind auf den Konzern zu übertragen, so dass im Folgenden nur auf die Konzernspezifika eingegangen wird.

[2] DRS 20.53–113.
[3] DRS 20.55.
[4] Vgl. Lorson/Müller et al., ZGR 6/2015, S. 887 ff.

3.3.1 Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen

 

Rz. 38

Im Konzernlagebericht sind nach DRS 20.53 der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen, wobei auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenspezifischen Rahmenbedingungen einzugehen ist.

 

Rz. 39

Zu den Angaben zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gehören u. a. Angaben zur konjunkturellen Entwicklung (z. B. Nachfrageentwicklung), zu konjunkturpolitischen Maßnahmen auf den Gebieten der Steuer-, Geld-, Zins- und Außenwirtschaftspolitik, zu gesellschaftspolitischen Ereignissen (z. B. wirtschaftspolitische Reformen) etc., soweit der Konzern von diesen gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen bzw. Maßnahmen betroffen ist.[1]

Zu den Angaben über konzernrelevante Branchen gehören u. a. Angaben über die Strukturen der konzernrelevanten Branchen (z. B. Wettbewerbs- und Marktverhältnisse), deren Konjunkturlage (z. B. Branchenumsatz, Branchenrentabilität, Branchenproduktionsleistung, Branchenpreis- und Lohnentwicklung) sowie Aussagen über die Position des Konzerns innerhalb dieser Branchen (z. B. Marktanteil, gewählte Marktstrategie).[2]

Bei relevanten Veränderungen der Rahmenbedingungen im Vergleich zum Vorjahr ist hierauf besonders einzugehen und sind diese hinsichtlich der Bedeutung für den Konzern zu beurteilen.[3]

[1] Vgl. mit zahlreichen Umsetzungsbeispielen Ergün/Müller, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, Teil B2 Rz. 10 ff.
[2] DRS 20.60.
[3] DRS 20.61.

3.3.2 Geschäftsverlauf

 

Rz. 40

Die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs hat mit zeitraumbezogenen Informationen über die Geschäftstätigkeit des Konzerns im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erfolgen. Dazu ist nach DRS 20.62 auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Konkret werden in DRS 20.63 folgende Sachverhalte exemplarisch aufgeführt:

  • Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Unternehmenskäufe oder -verkäufe,
  • Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen,
  • Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
  • Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen,
  • Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition,
  • besondere saisonale Einflüsse,
  • besondere Schadens- und Unglücksfälle.

Dabei sind neben finanziellen auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren des Konzerns einzubeziehen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.[1] Konkret im Gesetz aufgeführt werden hierbei Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen. Daher empfiehlt es sich insbesondere, über die Bereiche Personal- und Sozialwesen, ggf. erweitert auf relevante Aspekte der Nachhaltigkeit, sowie sonstige wichtige Vorgänge und Ereignisse zu informieren. Mit den Angaben zum Bereich Personal und Soziales ist über die Arbeitnehmerschaft (z. B. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Altersaufbau, Fluktuation), über Arbeitszeitregelungen, Arbeitsbedingungen, Mitbestimmungsregelungen, über die Struktur des Personalaufwands (z. B. gesetzliche, tarifliche, freiwillige Bestandteile), über Entlohnungssysteme (z. B. Akkordlohn, Monatslohn, Fremdlohn), über besondere Vergütungsregelungen (z. B. Gewinnbeteiligung, Gratifikationen, Belegschaftsaktien), über betriebliche Sozialleistungen (z. B. betriebliche Altersversorgung, Betriebskrankenkassen, Fürsorgeeinri...

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