Rz. 60

Im Konzernanhang haben in Analogie zu § 285 Nr. 9 HGB Angaben über die Organbezüge sowie Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern zu erfolgen. Jeweils getrennt nach Personengruppen sind die Gesamtbezüge des Geschäftsjahres der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens zu nennen. Außerdem sind ebenfalls getrennt nach Personengruppen die Bezüge des Geschäftsjahres früherer Mitglieder der Organe und ihrer Hinterbliebenen anzugeben sowie gesondert die Pensionsverpflichtungen dieses Personenkreises darzustellen. Abschließend sind die gewährten Vorschüsse und Kredite für diese Personenkreise noch zu erläutern, wobei neben dem Zinssatz, den Bedingungen und den ggf. im Geschäftsjahr getilgten Beträgen außerdem eingegangene Haftungsverhältnisse darzulegen sind. Mit dem DRS 17 hat das DRSC eine Konkretisierung dieser Angabepflichten mit der Vermutung, bei Beachtung die GoB zu erfüllen, vorgelegt, die im April 2020 mit DRÄS 9 an die Gesetzeslage nach dem ARUG II angepasst wurde und die über § 315e Abs. 1 HGB auch für Unternehmen verpflichtend sind, die einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsnormen erstellen. Mit dem ARUG II wurde die Berichterstattung über die Vergütung auf Basis europäischer Vorgaben komplett verändert: die gesamten speziellen Angabepflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften aus § 314 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 5–8 HGB a. F. wurden gestrichen und verändert in einen nach § 162 AktG geforderten Vergütungsbericht ausgelagert. Dies ist allerdings erst wirksam ab dem Geschäftsjahr 2021. Daher sind in den folgenden Ausführungen die Rz. 66 und 67 nur noch für das Geschäftsjahr 2020 relevant.

 

Rz. 61

Bezüglich der Identifikation der Organmitglieder im Konzern ist auf das Mutterunternehmen abzustellen, d. h., berichtspflichtig sind ausschließlich die Bezüge von tätigen oder ehemaligen Mitgliedern der Organe der Muttergesellschaft (DRS 17.14). Insoweit stimmt die Berichterstattung vom Personenkreis mit der des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens überein. Allerdings differiert ggf. der Umfang der Bezüge, da aus Konzernsicht die konzernweiten Bezüge und nicht nur die vom Mutterunternehmen direkt oder indirekt, d. h. von anderen auf Erstattungsbasis, gezahlten relevant sind. Bei der konzernweiten Betrachtung sind neben den Bezügen aus der Tätigkeit in dem entsprechenden Organ des Mutterunternehmens zusätzlich die Bezüge aus Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind Bezüge aus Tätigkeiten bei Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen oder im Falle eines Teilkonzernabschlusses aus Tätigkeiten bei übergeordneten Gesellschaften,[1] da der Gesetzgeber explizit nur von Tochterunternehmen spricht. Hierbei ist einzig auf das Unternehmen abzustellen, welches die Bezüge gewährt hat, sodass eine eventuelle Weiterbelastung für die Ermittlung nicht relevant ist.

 

Rz. 62

Die Tätigkeiten bei den Tochterunternehmen, aus denen die Bezüge realisiert werden, sind nicht auf Organtätigkeiten zu beschränken. Vielmehr ist der Begriff der Aufgaben weit auszulegen, sodass sämtliche Handlungen, Verrichtungen, Tätigkeiten und Funktionsausübungen hierunter zu subsumieren sind. Besteht der Status als Tochterunternehmen nicht das ganze Geschäftsjahr, d. h., es ist während des Jahres erworben bzw. veräußert worden, so sollten die erhaltenen (dann i. d. R. nur zeitanteilig gezahlten) Bezüge vollständig berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 63

Eine Differenzierung nach Bezügen aus dem Mutter- und aus den Tochterunternehmen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diese ist aber notwendig, wenn Einzel- und Konzernanhang gem. § 298 Abs. 2 HGB zusammengefasst werden sollen, da die Angabepflichten gem. § 285 Nr. 9 HGB und gem. § 314 Nr. 6 HGB durch die Tochterunternehmensbezüge in der Höhe differieren.

 

Rz. 64

Mutterunternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind und nur gem. dem PublG zur Aufstellung des Konzernanhangs verpflichtet sind, sind nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG von der Angabepflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB entbunden. Eine Befreiung gilt darüber hinaus für Kreditinstitute gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB bezüglich der Angaben in § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c HGB. Mutterunternehmen, die gem. § 315e HGB einen IFRS-Konzernabschluss pflichtgemäß oder freiwillig erstellen, haben dabei explizit die Regelungen in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu berücksichtigen.

 

Rz. 65

Die Gesamtbezüge der tätigen Organmitglieder umfassen analog zur Regelung gem. § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Diese weite Definition wird zudem noch zusätzlich auf die nicht ausgezahlten Bezüge ausgedehnt, d. h. Erhöhungen von Ansprüchen, und um Bezüge des Geschäftsjahres, die bisher in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Mit dem VorstOG[3] wurde aus di...

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