Rz. 26

Besonders die Konzernbilanzierung ist im Vergleich zum Einzelabschluss bezüglich der angewandten Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beschreiben, um die Darstellung des Konzernabschlusses verständlich zu machen. Absicht des Gesetzgebers ist die Angabe und ggf. Beschreibung der konkret angewandten Methoden im Konzernabschluss. Neben der Darstellung der allgemeinen Rechnungslegungsmethodik ist insbesondere auf die Methoden einzugehen, für die der Gesetzgeber Alternativen zugelassen hat. Sofern nicht konkrete betragsmäßige Angabepflichten in den Einzelvorschriften vorgesehen sind, reichen bei diesen Wahlrechten verbale Benennungen aus. Auf Auswirkungen auf die Abbildung ist, obwohl sicherlich im Rahmen der Interpretation von Abschlüssen wünschenswert, nicht pflichtmäßig einzugehen. Wurden im Übergang auf das BilMoG die in Art. 67 EGHGB erlaubten Übergangserleichterungen oder Beibehaltungswahlrechte genutzt, so folgen daraus ebenfalls Angabepflichten. Neben der Erläuterung im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethodendarstellung gelten auch die nach altem Recht bestehenden Angabepflichten für beibehaltene aber inzwischen ausgelaufene Wahlrechte fort.

 

Rz. 27

Wird gem. § 298 Abs. 2 HGB der Konzernanhang mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst, so ist ein Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben des Einzelabschlusses bei gleicher Methodenanwendung möglich. § 298 Abs. 2 Satz 3 HGB fordert aber, dass aus einem zusammengefassten Anhang deutlich hervorgehen muss, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Daher sind die konzernspezifischen Methoden stets gesondert anzugeben, auch wenn sie in § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB nicht explizit benannt sind.

 

Rz. 28

Als konzernspezifische Methoden sind all diejenigen anzusehen, die sich auf die Aufbereitung der Einzelabschlüsse, die Konsolidierung, auf bestimmte Bewertungen oder zusätzliche Elemente im Konzern beziehen. So ist neben der Darstellung der allgemeinen Methodik insbesondere darauf einzugehen, ob und inwieweit die Bilanzierung und Bewertung im Konzern gem. §§ 300, 308 HGB einheitlich erfolgen. Abweichungen sind bereits aufgrund dieser Vorschriften zu beschreiben. Dies gilt auch für die Möglichkeit, im Rahmen der Bewertung der Pensionsrückstellungen landesspezifische Methoden und Parameter zu wählen, was ebenfalls anzugeben ist.[1] Außerdem ist auch auf die Vorgehensweise zur Vereinheitlichung der Stichtage der verschiedenen einbezogenen Unternehmen nach § 299 Abs. 2 und 3 HGB einzugehen. Des Weiteren können in diesem Zusammenhang auch die unter § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB explizit geforderten Angaben zur Währungsumrechnung erfolgen.

 

Rz. 29

Im Rahmen der Konsolidierung ist aufgrund der weitgehend fehlenden Wahlrechte die Beschreibung der angewandten Konsolidierungsmethoden deutlich verkürzt möglich. Hier kann z. B. auf DRS 23 verwiesen werden, der diese mit der Vermutung, eine Beachtung führt zur Einhaltung der GoB, regelt. Zu beschreiben ist die Behandlung des Unterschiedsbetrags, wenngleich dort bezüglich der Behandlung keine Wahlrechte außer der Länge der unterstellten Nutzungsdauer bzw. der pauschalen Festsetzung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, falls keine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer erfolgen kann, des Geschäfts- oder Firmenwerts bestehen. In Ausnahmefällen darf nach § 301 Abs. 2 Satz 5 HGB statt der regelmäßig geforderten Neubewertung eines bislang nicht einbezogenen Tochterunternehmens oder bei der erstmaligen Aufstellung eines Konzernabschlusses auch die Neubewertung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Tochterunternehmen ein solches geworden ist. Die Nutzung des Wahlrechts ist im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern. Die übrigen Fälle stellen kein explizites Wahlrecht nach § 301 Abs. 2 HGB dar. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Wertermittlung für die Erstkonsolidierung ist damit klar. Dennoch sollten Erläuterungen zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Normalfall der ist, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Bei der erstmaligen Konzernbilanzierungspflicht oder der erstmaligen Einbeziehung einer Tochter, die aufgrund eines Einbeziehungswahlrechts bislang nicht einbezogen wurde, sind dagegen die Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung zu nehmen.

Sonderfälle der Konsolidierung, wie etwa Übergangskonsolidierungen oder Kapitaländerungen ohne Auswirkungen auf die Beherrschungsmöglichkeit, sind auch im DRS 23 teilweise nur als Wahlmöglichkeiten oder auch gar nicht geklärt.[2] In diesen Fällen sind auch Angaben notwendig, damit das Verständnis des Konzernabschlusses möglich ist.

 

Rz. 30

Weitere Konsolidierungsmethoden wie die Schulden- sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung können aufgrund der nicht vorhandenen Wahlrechte unter die allgemeine Beschreibung der Konsolidierungsmethoden subsumiert werden. Dagegen ist auf die Zwischenergebniseliminierung und die damit zusammenhängende latente Steuerbehandlun...

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