Rz. 22

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von freiwilligen Angaben und Erläuterungen in den Konzernabschluss toleriert.[1] Dies ist nicht zuletzt auch dadurch bedingt, dass eine genaue Abgrenzung von Pflicht- zu freiwilligen Angaben in einigen Fällen nur schwer möglich ist, da freiwillige Angaben die in der Generalnorm geforderte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verbessern sollen. Hierbei ist insbesondere an Informationen zu denken, die aufgrund des Vorrangs der Einzelnorm vor der Generalnorm betriebswirtschaftliche Abbildungsverzerrungen relativieren, wie etwa die Angabe von Marktzeitwerten von Wertpapieren[2] oder Immobilienvermögen. Wird diese Verbesserung nicht erreicht, so sind die freiwilligen Angaben im günstigen Fall als nutzlos, möglicherweise sogar als schädlich einzustufen. Zudem unterliegen sie stets denselben Prüfungspflichten wie die Pflichtangaben, da der Konzernanhang als Ganzes Prüfungsgegenstand ist, sowie denselben materiellen Anforderungen, was insbesondere in Bezug auf die Stetigkeit der Angabe zu beachten ist. Aus diesen Gründen werden freiwillige Informationen in der Bilanzierungspraxis oft in andere Teile des Geschäftsberichts verlagert.

 

Rz. 23

Dennoch finden sich freiwillige Angaben mit Blick auf Interessen der Eigen- oder Fremdkapitalgeber, wobei insbesondere freiwillige Pro-forma- und bereinigte Daten anzutreffen sind. So finden sich in Konzernabschlüssen zunehmend gesetzlich und betriebswirtschaftlich nicht eindeutig definierte Größen, wie z. B. Betriebs-, betriebliches, vergleichbares oder operatives Ergebnis, aber auch Ergebnisse vor Sondereinflüssen bzw. Zwischenergebnisse, wie Ergebnisse vor Zinsen und Ertragssteuern (EBIT) oder Ergebnisse von Zinsen, Ertragsteuern und allen Abschreibungen (EBITDA), die i. d. R. nicht dem Jahresergebnis gem. § 275 HGB entsprechen. Hier ist die Grenze aufgrund kaum nachvollziehbarer Herleitung zu einer Informationsbeeinträchtigung schnell überschritten. Analoges gilt auch für freiwillige Vermögens- und Finanzinformationen sowie darauf aufsetzende Relativ- und wertorientierte Kennzahlen.[3] Anders einzuschätzen sind dagegen freiwillige Informationen über eine ergänzende Rechnungslegung in Form der freiwilligen Erstellung einer Segmentberichterstattung, da hierfür eine fundierte und die missbräuchliche Handhabung weitgehend ausschließende Normierung vorliegt. Diese kann auf freiwilliger Basis als Teil des Konzernanhangs veröffentlicht werden, um zur Verbesserung der Kommunikation mit Jahresabschlussinteressenten beizutragen.[4]

[1] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 313 HGB Rz. 39 ff., Stand: 12/2018.
[3] Vgl. Lachnit/Müller, DB 2002, S. 2553 ff.

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