Rz. 17

Der Konzernanhang hat alle Angaben zu enthalten, die gesetzlich gefordert sind oder gemäß eines Wahlrechts nicht in den übrigen Rechnungen ausgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber im Rahmen der Konzernrechnungslegung teilweise verwendete Bezeichnung "Anhang" (z. B. § 301 Abs. 3 HGB) ist stets als Konzernanhang zu interpretieren, was inzwischen auch klargestellt wurde. Auch ist es unerheblich, ob bei den betreffenden Einzelvorschriften von Erläuterungen, Begründungen, Darstellungen oder Hinweisen gesprochen wird. Diese sind hier unter dem Angabebegriff zu subsumieren.

 

Rz. 18

Obwohl gesetzlich explizit nur die Angaben zu Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV gefordert sind (§ 313 Abs. 1 Satz 1 HGB), folgt aus der Rechtssystematik, dass im Konzernanhang ebenfalls notwendige Angaben der als eigenständig anzusehenden weiteren Teile des Konzernabschlusses (Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung und Eigenkapitalspiegel) erfolgen müssen. Die Pflichtangaben ergeben sich dabei aus den Ausgestaltungsempfehlungen des DRCS, die vom BMJV unter der Vermutung, dass eine Beachtung dieser Regelungen nicht zu GoB-Verstößen führen kann, veröffentlicht wurden.

 

Rz. 19

Für Wahlpflichtangaben besteht jedoch bezüglich des Ortes der Angabe ein Wahlrecht, sodass eine Nennung entweder im Konzernanhang oder im Rahmen der Konzernbilanz oder Konzern-GuV (bzw. in der Konzernkapitalflussrechnung, der Konzernsegmentberichterstattung oder dem Konzerneigenkapitalspiegel) erfolgen muss. Eine konkrete Ausgestaltungsempfehlung kann nur insoweit erfolgen, als stets auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung abzustellen ist.

 

Rz. 20

Der Konzernanhang muss die in der Checkliste Jahresabschluss aufgeführten Angaben enthalten, wobei diese im Wesentlichen nach dem Vorschlag zur Anhangstrukturierung gegliedert sind.[1] Die Aufstellung ist ergänzt um die für kapitalmarktorientierte Unternehmen aufgrund der Regelungen des DRSC[2] erforderlichen weiteren Angaben, die als vermutete Ausprägung der GoB auch für alle übrigen Konzerne Empfehlungscharakter haben, sowie die Angaben, die sich für börsennotierte Unternehmen aufgrund des DCGK[3] ergeben.

 

Rz. 21

Auf den Hinweis von Fehlanzeigen ist zu verzichten, was jedoch hohe Anforderungen an die Vollständigkeit der einzelnen Angabenotwendigkeiten impliziert, da der Konzernabschlussadressat jede fehlende Angabe im Sinne von "trifft nicht zu" oder "liegt nicht vor" interpretieren wird. Ein Hinweis im Konzernanhang auf den Ort der Veröffentlichung der Wahlpflichtangaben in den übrigen Rechenwerken ist entbehrlich. Jedoch kann es bei Verlagerung von Informationen aus der Konzernbilanz und Konzern-GuV in den Konzernanhang geboten sein, durch das Einfügen von Verweisnummern die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Durch die Regelungen des DRSC zu Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung und Eigenkapitalspiegel ergeben sich ggf. zusätzliche Wahlpflichtangaben, die analog zu behandeln sind.

[1] Vgl. zu weiteren Listen Poelzig, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rz. 32–34; Krimpmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 313 HGB Rz. 34 ff.; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 313 HGB Rz. 28 ff., Stand: 12/2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge