Rz. 10

Über die Ausführungen zum Anhang des Einzelabschlusses hinaus[1] ist insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit und der Berichterstattung in der einheitlichen Währung EUR genauer zu beschreiben. Die Wesentlichkeit wird einerseits vom Gesetzgeber explizit in gesetzlichen Regelungen bestimmter Sachverhalte berücksichtigt, wie insbesondere bei § 299 Abs. 3 HGB, § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 303 Abs. 2 HGB, § 304 Abs. 2 HGB, § 308 Abs. 2 HGB, § 313 Abs. 3 Satz 4 HGB, § 314 Abs. 1 HGB; andererseits ergibt sich diese aber auch allgemein für die Konzernrechnungslegung.[2] Die Wesentlichkeit eines Sachverhaltes ist dementsprechend stets am Konzern zu messen, was zur Folge haben kann, dass bestimmte Angaben in Anhängen des Einzelabschlusses nicht in den Konzernanhang aufgenommen werden müssen bzw. sogar aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht aufgenommen werden dürfen.[3]

 

Rz. 11

Die Die Wesentlichkeit kann aus der Entscheidungsrelevanz einer Information abgeleitet werden. Demnach ist eine Information dann als unwesentlich zu klassifizieren, wenn deren Kenntnis beim Adressaten keine Veränderung bzw. keine Bestätigung von Entscheidungen erwarten lässt. Die Wesentlichkeit wir aktuell national und international u. a. aufgrund der Angabeinitiative des IASB intensiv diskutiert.[4]

[2] Vgl. Hachmeister/Zeyer, in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 600 Rz. 13, Stand: 4/2018.
[3] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 313 HGB Rz. 21 f., Stand: 12/2018.
[4] Vgl. z. B. Herold, WPg 2017, S. 634; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 284 HGB Rz 30; Müller, BC 2017, S. 394.

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