Rz. 2

Der Konzernanhang ist als Bestandteil des Konzernabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres von allen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB aufzustellen, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen.[1] Die Einreichung beim Bundesanzeiger hat nach § 325 Abs. 3 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Konzernbilanzstichtag zu erfolgen. Bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft gem. § 264d HGB beträgt die Frist zur Aufstellung und grundsätzlich auch[2] zur Offenlegung längstens 4 Monate (§ 325 Abs. 4 HGB). Für die Wahrung der Offenlegungsfristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. Die Vorschriften für den Konzernanhang gelten in Teilen auch für den verkürzten Halbjahreskonzernabschluss gem. § 115 WpHG, der von Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, zu erstellen ist.

 

Rz. 3

Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernanhangs ergibt sich außerdem unabhängig von der Rechtsform auch aus der gem. § 11 PublG bestehenden Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung für Unternehmen in anderen Rechtsformen. Die Beschränkung auf bestimmte Unternehmen gem. § 3 PublG gilt dabei nicht für den Konzernabschluss; es ist einzig auf die Unternehmenseigenschaft des Mutterunternehmens abzustellen.[3]

 

Rz. 4

Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für Versicherungsunternehmen. Kreditinstitute haben § 314 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 6c und 23 HGB nicht zu beachten. Für Versicherungsunternehmen sind die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nrn. 3 und 23 HGB nicht notwendig und die des § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB nur dann, wenn die finanziellen Verpflichtungen nicht im Rahmen des Versicherungsgeschäfts bestehen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben allerdings verschiedene branchenspezifische Angabepflichten zu beachten. Genossenschaften sind dann zur Aufstellung eines Konzernanhanges verpflichtet, wenn sie unter die Vorschriften des PublG fallen, da § 336 HGB lediglich einen Einzelabschluss fordert.

 

Rz. 5

Größenabhängige Erleichterungen bestehen für den Konzernanhang nicht. Nach § 325 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt dies auch für das Verfahren der Offenlegung, was die elektronische Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

 

Rz. 6

Verstöße bei Aufstellung des Konzernanhangs sowie unrichtige Anhanginformationen können einen Straftatbestand nach § 331 Nr. 2 HGB sowie ggf. nach dem Regierungsentwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) auch nach § 331a HGB-E und/oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HGB darstellen. Das angedrohte Strafmaß besteht nach § 331 HGB bis zu 3 Jahre, im Fall von § 331a HGB-E bis zu 5 Jahre. Die maximale Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten beträgt 50.000 EUR. In diesen Fällen sowie bei weiteren Verstößen gegen Informationspflichten im Konzernanhang ist darüber hinaus auch der Bestätigungsvermerk durch den Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 4 HGB einzuschränken oder zu versagen. Wird gegen die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 3 HGB verstoßen, wobei die Offenlegung von dem Betreiber des Handelsregisters nach § 329 Abs. 1 HGB zu prüfen ist, so beträgt das anzudrohende Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 1 HGB grundsätzlich zwischen 2.500 und 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sind die Werte jeweils deutlich höher und treffen auch die Organvertreter.[4]

[2] Bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. v. § 327a HGB brauchen die Offenlegungsfrist nicht zu beachten.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 313 HGB Rz. 7.

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