Rz. 77

Im Bestätigungsvermerk bzw. im Vermerk über dessen Versagung muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen. Im Gegensatz zum ausführlichen, vertraulichen Prüfungsbericht wird der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gemeinsam mit dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht und nach § 325 Abs. 2 HGB unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 325 Abs. 3 HGB).

 

Rz. 78

Sofern die Prüfung zu keinerlei Einwendungen geführt hat und der Konzernabschluss der Beurteilung des Konzernabschlussprüfers nach den gesetzlichen Vorschriften und den GoB oder sonstigen maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB). In die Beurteilung durch den Konzernabschlussprüfer muss auch einfließen, ob der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB). In diesem Zusammenhang ist auch darauf einzugehen, "[…] ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind".[1] Einwendungen des Konzernabschlussprüfers führen dazu, dass die Erklärung einzuschränken oder zu versagen ist. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Aus dem Vermerk über die Versagung muss zudem hervorgehen, ob die Versagung aufgrund von Einwendungen erfolgt oder weil der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil (z. B. aufgrund eines Prüfungshemmnisses) abzugeben (§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. 322 Abs. 5 Satz 1 HGB).

 

Rz. 79

Die Regelungen zum Bestätigungsvermerk gelten für Konzerne und Einzelunternehmen gleichermaßen und dementsprechend ist auch der IDW EPS 400 n. F. "Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks" (4.2021) für beide Organisationsformen anzuwenden. Dieses Rahmenkonzept enthält zum einen detaillierte Hinweise für die Abfassung des Bestätigungsvermerks bzw. durch den Konzernabschlussprüfer und zeigt zum anderen die Verbindung zu weiteren Prüfungsstandards auf.[2] So sollen etwa die Angaben zum Prüfungsumfang i. S. d. § 322 Abs. 1 Satz 2 HGB dahingehend ergänzt werden , dass auch auf die Prüfung der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der Konsolidierungsgrundsätze und der einbezogenen Jahresabschlüsse im Bestätigungsvermerk hingewiesen wird. Ferner sind Unsicherheiten aufgrund konzernweit uneinheitlicher Abschlussstichtage vom Konzernabschlussprüfer zu erläutern. Daneben gibt es konzernspezifische Einwendungsgründe und die Vorgabe, dass ggf. auf die Prüfung einer gleichzeitigen Entsprechung des Konzernabschlusses mit verschiedenen Normensystemen in einem einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks eingegangen werden soll. Schließlich kann der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss eingeschränkt oder versagt werden, wenn das Testat für ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eingeschränkt oder versagt wurde, der Grund hierfür weiter besteht und sich wesentlich auf den Konzernabschluss auswirkt.[3]

 

Rz. 80

Sofern der Konzernabschluss mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens zusammengefasst wird, dürfen nach § 325 Abs. 3a 1. Halbsatz HGB der Konzern-Bestätigungsvermerk und der Bestätigungsvermerk für den Abschluss des Mutterunternehmens aggregiert werden. In diesem Fall ist auch eine Zusammenfassung der jeweiligen Prüfungsberichte zulässig (§ 325 Abs. 3a 2. Halbsatz HGB).

[2] Vgl. IDW EPS 400 n.F., Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks, in IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band II, S. 1 ff., Stand: 11/2021.
[3] Vgl. IDW PS 320 n. F., Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern), in IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band I, Rz. 50, Stand: 7/2011.

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