Rz. 72

In einem Konzernprüfungsbericht muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 321 HGB die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat[1] des Mutterunternehmens schriftlich über die Art und den Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis informieren. Der Aufbau und die Gliederung des Konzernprüfungsberichts sollten sich an den GoA orientieren, die in den Prüfungsstandards des IDW niedergelegt sind.[2] So enthält der IDW PS 450 n. F. "Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten" einen eigenen Abschnitt über den Prüfungsbericht zur Konzernabschlussprüfung. Dieser ergänzt die allgemeinen Berichtsgrundsätze bzgl. der Jahresabschlussprüfung um konzernspezifische Ausführungen.[3]

 

Rz. 73

Vor der Darstellung der Prüfung und des Prüfungsergebnisses enthält der Konzernprüfungsbericht zunächst eine Stellungnahme des Konzernabschlussprüfers zu der von den gesetzlichen Vertretern abgegebenen Beurteilung der Lage des Konzerns. Darüber hinaus werden im Rahmen der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten, Gesetzesverstöße und bestandsgefährdende Maßnahmen sowie Hinweise auf schwerwiegende Gesetzes-, Gesellschaftsvertrags- oder Satzungsverstöße niedergelegt (§ 321 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 74

Im Hauptteil des Konzernprüfungsberichts erfolgt ein Hinweis auf die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Zudem ist explizit anzugeben, dass die Konzernabschlussprüfung auch die Prüfung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit der einbezogenen Jahresabschlüsse und der durchgeführten Konsolidierungsmaßnahmen beinhaltet.[4] Die daran anschließenden Erläuterungen und Feststellungen zur Konzernrechnungslegung gehen näher darauf ein, ob die Konzernbuchführung, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung des Mutterunternehmens entsprechen. Der Konzernabschlussprüfer hat darüber hinaus die Gesamtaussage des Konzernabschlusses zu würdigen und festzustellen, ob der Konzernabschluss unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Gem. § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB ist dabei insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten, die Ausnutzung von Ermessensspielräumen und auf die Anwendung sachverhaltsgestaltender Maßnahmen einzugehen.

 

Rz. 75

Der Konzernprüfungsbericht ist ein vertrauliches Dokument, welches nicht offengelegt wird. Lediglich im Rahmen von Insolvenzverfahren können Gläubigern oder Gesellschaftern Rechte zur eigenen Einsichtnahme oder durch einen von ihnen bestimmten Wirtschaftsprüfer zustehen (§ 321a Abs. 1 Satz 1 HGB).

 

Rz. 76

Wenn der Konzernabschluss oder der Konzernlagebericht nach der Vorlage des Prüfungsberichts geändert wird, sind diese Unterlagen gem. § 316 Abs. 3 HGB vom Konzernabschlussprüfer erneut zu prüfen, sofern die Korrektur dieses erfordert. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist dann wiederum zu berichten und der Bestätigungsvermerk muss entsprechend angepasst werden.

[1] Sofern der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft den Prüfungsauftrag erteilt hat (§ 321 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz i. V. m. § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB), ist diesem und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss der Prüfungsbericht vorzulegen, wobei dem Vorstand die Möglichkeit gegeben werden muss, nach Vorlage eine Stellungnahme abzugeben (§ 321 Abs. 5 Satz 3 HGB).
[2] Ein konkreter Gliederungsvorschlag findet sich in IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. M Rz. 556.
[3] Die allgemeinen Grundsätze gelten für Konzerne analog, sofern ihnen keine konzernspezifischen Regelungen von IDW EPS 400 n. F. (4.2021), Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks, in, IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band II, S. 1 ff., Stand: 11/2021, entgegenstehen.
[4] Vgl. IDW PS 450 n. F., Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten, in IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band II, Rz. 122 f., Stand: 11/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge