Rz. 23

Nicht nur die Regelungen zur Rechnungslegung unterliegen einem ständigen Wandel, welcher hauptsächlich durch die Globalisierung der Kapitalmärkte ausgelöst wurde. Auch die entsprechenden Prüfungsstandards bzgl. der Berufsgrundsätze von Wirtschaftsprüfern zum Ablauf von Abschlussprüfungen wurden in den letzten Jahren harmonisiert. Treibende Kraft ist die International Federation of Accountants (IFAC), die auf internationaler Ebene als Standardsetter fungiert. Für die Entwicklung international anerkannter Prüfungsstandards, der sog. International Standards on Auditing (ISAs), ist der vom IFAC eingesetzte unabhängige International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zuständig. Deutschland wird in der IFAC durch das IDW und die WPK vertreten. Durch ihre Mitgliedschaft in der IFAC sind diese beiden Organisationen dazu verpflichtet, auf die Umsetzung der ISAs in deutsche Prüfungsstandards hinzuwirken.

 

Rz. 24

Die Neuregelung der Abschlussprüfung im Jahre 1998 durch die Verabschiedung des KonTraG veranlasste das IDW zur Novellierung des bisherigen Systems von Verlautbarungen, Fachgutachten und Stellungnahmen sowie zu weiteren Anpassungen an die ISAs. Seitdem werden die Verlautbarungen des IDW zur Prüfung als "IDW Prüfungsstandards" (IDW PS) bezeichnet. Bereits im Dezember 2003 waren sämtliche seinerzeit geltenden ISAs, die die Abschlussprüfung betrafen, in entsprechende IDW PS umgesetzt.

 

Rz. 25

Mit der Verabschiedung der EU-Abschlussprüferrichtlinie im Mai 2006 wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ferner verpflichtet, bis zum 29. Juni 2008 Rechtsvorschriften zu erlassen, die für die Abschlussprüfer eine Anwendung der ISAs vorsehen.[1] Zwischenzeitlich hat der deutsche Gesetzgeber mit dem BilMoG diese Transformation vorgenommen, indem er in § 317 die Absätze 5 und 6 HGB eingefügt hat. Darüber hinaus wurde § 317 Abs. 5 HGB durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.5.2016 abermals geändert. Die Neuerungen betreffen die erforderlichen Umsetzungen der EU-Verordnung Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse [Public Interest Entities (PIE)] vom 16.4.2014 in nationales Recht. Diese Regelungen haben zuletzt durch das FISG Eingang in § 316a HGB gefunden.

[1] Vgl. Richtlinie 2006/43/EG.

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