Rz. 26

Bei der Neubewertungsmethode sind sowohl nach HGB als auch nach IFRS sämtliche stillen Reserven und Lasten aufzudecken. Allerdings ist die Höhe dieser Reserven stets subjektiv, zumal auch keine Deckelung in Höhe der Anschaffungskosten der Beteiligung an dem Tochterunternehmen besteht.[1] Daher kann hier mit großer abschlusspolitischer Freiheit gestaltet werden. Neben der Höhe kann auch über die Wahl der Positionen, in denen besonders hohe stille Reserven gehoben werden, das spätere Abschreibungspotenzial sowie der Zeitraum der Erfolgsbeeinflussung bestimmt werden. Durch die Entscheidung der jeweiligen Auflösung kann somit kurz-, mittel- und langfristig Einfluss auf die Vermögens- und die Ertragslage genommen werden. Die aufgelösten stillen Reserven teilen das Schicksal der entsprechenden Bilanzposition. Je nach Auflösung der stillen Reserven, z. B. abnutzbares oder nicht abnutzbares Anlagevermögen, Anlage- oder Umlaufvermögen, ergeben sich Auswirkungen auf den Konzernerfolg in den Folgeperioden. Im Ausnahmefall kann es allerdings auch vorkommen, dass überhaupt keine bzw. nur eine sehr späte Erfolgswirksamkeit eintritt, etwa bei der Zuordnung zu Grundstücken. Im Übrigen kann Einfluss auf den Zeitpunkt und die Geschwindigkeit der Auflösung genommen werden. Wird das Kriterium der zunehmenden Liquidierbarkeit angewandt, führt dies i. d. R. dazu, dass stille Reserven nicht oder nur sehr langsam aufgelöst werden. Beim abnutzbaren Anlagevermögen ist hinsichtlich der Auflösungsgeschwindigkeit die vorhandene Restnutzungsdauer zu beachten. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sind bei der Erstkonsolidierung latente Steuern zu berücksichtigen, die in den Folgeperioden dann analog zu den Abschreibungen aufgelöst werden. Zudem reduzieren die aufgedeckten stillen Reserven im Ergebnis den Geschäfts- oder Firmenwert. Im Extremfall kann dieser sogar komplett entfallen und es wäre ein passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung weiterzuverrechnen.

[1] Vgl. Potthast/Müller, StuB, 2020, S. 428 ff.

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