Rz. 22

Bevor näher auf die Konzernabschlussanalyse eingegangen wird, werden zunächst die wesentlichen bilanzpolitischen Möglichkeiten bei der Konzernabschlusserstellung mit Fokus auf Konsolidierungsmaßnahmen dargestellt, da diese eine wesentliche Auswirkung auf Positionen in der Konzern-Bilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und damit auf die Bildung von Kennzahlen haben. Diese bilanzpolitischen Möglichkeiten erschweren in der Regel die Konzernabschlussanalyse.

 
Bereich HGB IFRS
Konsolidierungskreis

Einbeziehungswahlrechte

(§ 296 HGB)

  • Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit
  • Unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen bei Datenbeschaffung
  • Weiterveräußerungsabsicht
  • Unwesentlichkeit

Einbeziehungswahlrechte

  • Kosten-Nutzen-Prinzip bei Einbeziehung TU (RK(2018).2.11)
  • Weiterveräußerungsabsicht (IFRS 5)
  • Wesentlichkeitskriterium bei Einbeziehung TU (IAS 1. 29–31 und IAS 8.8)
Gemeinschaftsunternehmen Wahl der Quotenkonsolidierung oder Equity-Bewertung (§ 310 Abs. 2 HGB) At Equity (IFRS 11)
Erstkonsolidierungszeitpunkt (Im Sonderfall mögliches) Wahlrecht zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beherrschungsmöglichkeit erlangt wurde (Normalfall, § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB), oder dem Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss (§ 301 Abs. 2 Satz 5 HGB Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit (IFRS 3.8)
Geschäfts- oder Firmenwert Einschätzung der Nutzungsdauer (§§ 309 Abs. 1 i. V. m. 246 Abs. 1 Satz 4, 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Allerdings Erläuterung der Nutzungsdauer im Anhang. Sollte eine verlässliche Bestimmung nicht möglich sein, ist mit 10 Jahren zu rechnen (§ 253 Abs. 3 Satz 3, 4 HGB). Impairment-only-approach bei der Folgebewertung (IFRS 3.B63)
Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden Der beizulegende Zeitwert soll dem Marktpreis entsprechen. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (§ 255 Abs. 4 HGB). Es kommt dabei nicht auf die Sicht des erwerbenden Unternehmens an. Vielmehr ist dies objektiv vorzunehmen (entspricht IFRS). Leitlinien zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte (IFRS 3.B16 und IFRS 13)
Schuldenkonsolidierung Verzicht, wenn sie für die Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist (§ 303 Abs. 2 HGB). Weitere Möglichkeiten ergeben sich durch die Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung von Drittschuldverhältnissen und die erfolgsneutrale bzw. erfolgswirksame Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen. Keine expliziten Ausnahmen
Zwischenergebniseliminierung Verzicht, wenn diese für die Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist (§ 304 Abs. 2 HGB). Wird eine Zwischenergebniseliminierung durchgeführt, gibt es ein Wahlrecht, die im Konzern hergestellten Vermögensgegenstände mit einem Wert zwischen dem Konzernhöchstwert und dem Konzernmindestwert anzusetzen. Keine expliziten Ausnahmen
Aufwands- und Ertragskonsolidierung Verzicht aufgrund untergeordneter Bedeutung (§ 305 Abs. 2 HGB) Keine expliziten Ausnahmen
Latente Steuern Spielraum bei der Wahl des Steuersatzes und der Einschätzung der Werthaltigkeit von Verlustvorträgen Spielraum bei der Wahl des Steuersatzes und der Einschätzung der Werthaltigkeit von Verlustvorträgen

[1]

 

Rz. 23

Bei der Konzernabschlussanalyse nach IFRS ist im Wesentlichen der impairment-only-approach von Interesse, da hier besondere bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten existieren. Der goodwill ist bislang[2] nicht wie nach HGB planmäßig abzuschreiben, sondern mindestens jährlich oder zusätzlich bei Anzeichen für eine Wertminderung einem Wertminderungstest gemäß IAS 36 zu unterziehen (IFRS 3.B63).[3] Festgestellte Verluste sind durch Abschreibungen zu berücksichtigen. Der goodwill ist für Zwecke des Wertminderungstests denjenigen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash generating units – CGU) zuzuordnen, die Nutzen aus den Synergien des Unternehmenszusammenschlusses ziehen werden. Schon die Wahl der CGU ist für die Konzernabschlussanalyse von Interesse. Weiterhin sind es die zugrunde liegenden Zahlungsströme, vor allem die ewige Rente, der Diskontierungssatz sowie die Sensitivitätsanalysen. Teilweise existieren verpflichtende Anhangangaben, aber besonders bei den zugrunde liegenden Zahlungsströmen trifft der externe Analyst auf seine Grenzen.

 

Rz. 23a

Ein weiteres, für die Konzernabschlussanalyse nicht minder brisantes Feld ist die Behandlung der Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Einbeziehung von Unternehmen mit Fremdwährungsabschluss in den Konzernabschluss. Auch wenn mit einer pragmatischen Vorgehensweise vom Gesetzgeber in § 308a HGB die modifizierte Stichtagskursmethode vorgeschrieben ist, ergeben sich Fragen für die Konzernbilanzanalyse. Nach IFRS (IAS 21) ist dagegen die funktionale Währungsumrechnungsmethode vorgeschrieben, die für Tochterunternehmen, die eng in den Konzern inte...

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