Rz. 40a

Mit der Überarbeitung der Konsolidierungsregeln wurden auch für Gemeinschaftsunternehmen Änderungen zur bisherigen Handhabung vorgenommen. Konkret ersetzt IFRS 11 den IAS 31 für Konzernabschlüsse in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Die Überarbeitung erfolgte in Anlehnung an die entsprechenden US-GAAP-Regelungen. Folglich kommt es zu einer neuen Unterteilung: Gemeinschaftliche Tätigkeiten sind von Gemeinschaftsunternehmen zu trennen.[1]

 

Rz. 41

Gemeinschaftliche Tätigkeiten liegen vor, wenn bei gemeinsamen Vereinbarungen, bei denen die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Schulden haben. Somit müssen den Gesellschaftern die einzelnen Werte zuzurechnen sein, auch wenn diese in einer Gesellschaft gemeinschaftlich zusammengeführt sind. Die Rechtsfolge ist die Übernahme der zurechenbaren Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge in die (Konzern-)Bilanz der einzelnen Gesellschafter.

 

Rz. 42

Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) basieren dagegen auf einer gemeinsamen Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. Diese Gemeinschaftsunternehmen sind nur noch nach der Equity-Methode[2] zu bewerten. Das Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung aus IAS 31.30 ist somit abgeschafft.

 

Rz. 43

vorläufig frei

 

Rz. 44

vorläufig frei

[1] Vgl. Theile/Behling, in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 2019, Rz. 38.1 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge