Rz. 29

Unternehmen unter Kontrolle durch Stimm-und ähnliche Rechte bedürfen i. d. R. fortlaufender unternehmerischer Entscheidungen. Daher sprechen folgende Indikatoren für das Vorliegen dieser Unternehmen:[1]

  • Die Geschäftstätigkeit umfasst die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen;
  • es sind Entscheidungen über die Kombination der Produktionsfaktoren laufend zu treffen;
  • es erfolgt eine aktive Vermarktung der Leistungen;
  • die Leistungen werden an einen veränderlichen Kundenkreis erbracht.
 

Rz. 30

Für diese "normalen" Unternehmen bleibt es wie nach IAS 27 grundsätzlich bei der Annahme des Vorliegens einer Beherrschungsmöglichkeit durch das Mutterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen

  • direkt oder indirekt über einen Treuhänder oder ein anderes Tochterunternehmen über die für relevante Entscheidungen notwendige Mehrheit der Stimmrechte in den zentralen Organen verfügt (IFRS 10.B73) oder
  • durch Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern über die notwendige Mehrheit der Stimmrechte verfügen kann (IFRS 10.B38) oder
  • durch die Nutzung von Call-Optionen oder anderen vergleichbaren Vereinbarungen potenzielle Stimmrechte zusammen mit ggf. bestehenden Stimmrechten eine Beherrschung ausüben könnte (IFRS 10.B47) oder
  • durch Vereinbarung (Beherrschungsvertrag) oder Satzung die Geschäfte eines Unternehmens bestimmen kann (IFRS 10.B40) oder
  • eine nachhaltige faktische Mehrheit (Präsenzmehrheit) durch breite Streuung der restlichen Anteile und daher ggf. kein komplettes Erscheinen aller Anteilseigner auf der Hauptversammlung innehat (IFRS 10.B42).
[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 18. Aufl. 2020, § 32 Rz. 60.

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