Rz. 11

Da der Konzernabschluss ein vollständiger IFRS-Abschluss sein muss, besteht dieser nach IAS 1.10, im Wesentlichen vergleichbar mit den Anforderungen nach HGB, aus:

  • einer Bilanz zum Abschlussstichtag (IAS 1.54 ff.);
  • einer Gesamtergebnisrechnung[1] für die Periode (IAS 1.81 ff.);
  • einer Eigenkapitalveränderungsrechnung[2] für die Periode (IAS 1.106 ff.);
  • einer Kapitalflussrechnung[3] für die Periode (IAS 7);
  • dem Anhang[4], der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und
  • einer Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert (IAS 8).

Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben nach IFRS 8.2 zudem den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung (IFRS 8) zu erweitern. Dabei sind nach IAS 1.38 grundsätzlich für alle im Abschluss der aktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben.

 

Rz. 12

Deutsche IFRS-Anwender haben nach § 315e Abs. 1 HGB zusätzlich zur Anwendung der IFRS die folgenden HGB-Vorschriften zu beachten:

  • § 294 Abs. 3 HGB: Vorlagepflichten und Auskunftsrechte zwischen Mutter- und Tochterunternehmen;
  • § 297 Abs. 1a HGB: Angabe von Firma, Sitz, Registergericht und Nummer, unter der die Mutterunternehmung im Handelsregister eingetragen ist. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben;
  • § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB: Eine schriftliche Versicherung, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB vermittelt oder der Konzernanhang Angaben von Abweichungen hiervon nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält (Bilanzeid), ist von den gesetzlichen Vertretern von sog. Inlandsemittenten i. S. v. § 2 Abs. 7 WpHG, mit Ausnahme der in § 327a HGB benannten Unternehmen, abzugeben;[5]
  • § 298 Abs. 1 HGB, dieser jedoch nur i. V. m. §§ 244 und 245 HGB: Aufstellung in deutscher Sprache und mit EUR als Währung sowie Unterzeichnungspflicht auch für den Konzernabschluss;
  • § 313 Abs. 2 und 3 HGB: Angaben im Konzernanhang zu einbezogenen Unternehmen und zum Konzernanteilsbesitz sowie sonstige relevante Angabepflichten und Befreiungen;[6]
  • § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 3 HGB: Der IFRS-Konzernanhang ist zu erweitern um Angaben

    • zur Mitarbeiterzahl und zum Personalaufwand,
    • zu den Organbezügen, ggf. im Geschäftsjahr 2020 noch unter Nutzung der Erleichterungsmöglichkeit nach §§ 314 Abs. 3 i. V. m. 286 Abs. 5 HGB;[7] ab dem Geschäftsjahr 2021 ist von börsennotierten Aktiengesellschaften ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG zu veröffentlichen, der Teile der Anhangangaben ersetzt.[8]
    • zur Erklärung nach § 161 AktG[9] sowie
    • zum Honorar der Abschlussprüfer;
  • § 315 HGB: Konzernlagebericht,[10] und – beschränkt auf bestimmte kapitalmarktorientierte oder börsennotierte Gesellschaften die Nichtfinanzielle Erklärung[11] und die Erklärung zur Konzernführung,[12]

Somit wird sichergestellt, dass aus Sicht des Gesetzgebers relevante Informationen auch in Konzernabschlüssen nach IFRS enthalten sind. Allerdings kommt es so teilweise zu Überschneidungen und einer Parallelanwendung unterschiedlicher Definitionen. Beispielsweise ist der nach IAS 37.84 ff. geforderte Bericht über bestehende Risiken, die in Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten berücksichtigt sind, auch im Konzernlagebericht nach HGB erforderlich. Da sowohl nach DRS 20.13 eine Vollständigkeit des Lageberichts als auch nach IAS 1.10 eine Vollständigkeit des IFRS-Abschlusses gefordert wird, kommt es hier zu Doppelausweisen. Aus diesen Gründen fallen deutsche, um die Lageberichterstattung ergänzte IFRS-Abschlüsse deutlich umfangreicher aus als Jahresrechnungslegungsunterlagen in anderen Ländern.

[5] Vorschlag für eine gemeinsame Formulierung für Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach DRS 20.K235: "Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind.".
[8] S. Vergütungsbericht, Rz. 1ff
[10] S...

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