Rz. 9

Die IFRS differenzieren grundsätzlich nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss. Daher sind bei der Aufstellung des Konzernabschlusses alle für die Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Konzerns nötigen Informationen grundsätzlich nach den in den IFRS, IAS, Interpretationen oder im Rahmenkonzept geregelten Sachverhalten zu bilanzieren (IAS 1.15). Sollte die Anwendung einer pflichtgemäßen Regelung nicht zum Ziel des Konzernabschlusses führen, ist die Regelung nicht oder nur angepasst anzuwenden.[1]

 

Rz. 10

Aus der Forderung der Darstellung der Konzernunternehmen als ein einziges Unternehmen folgt mit IFRS 10.19, dass ein Mutterunternehmen den Konzernabschluss unter Verwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für gleichartige Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse in ähnlichen Umständen zu erstellen hat. Somit sind die aufbereiteten Abschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen (sog. Handelsbilanzen II) nach IFRS zu erstellen.

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