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Das in § 294 Abs. 1 HGB verankerte Weltabschlussprinzip sieht für inländische Kapitalgesellschaften vor, dass neben dem Mutterunternehmen alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, der gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 244 HGB in EUR aufzustellen ist, wodurch sich ein Zwang zur Umrechnung nicht in EUR aufgestellter Abschlüsse ausländischer Tochterunternehmen ergibt. Mit § 308a HGB wird dafür seit dem Geschäftsjahr 2009 allein die modifizierte Stichtagskursmethode gefordert.[1] Diese stellt durch eine erfolgsneutrale Verrechnung der Umrechnungsdifferenzen einen Kompromiss zwischen einer tatsachengetreuen Abbildung einerseits und einer pragmatischen Herangehensweise andererseits für das Problem der Währungsumrechnung dar. Insbesondere aus Konzerncontrolling-Aspekten ist die Anwendung der Stichtagskursmethode kritisch zu hinterfragen. Das DRSC hat den die Währungsumrechnung regelnden DRS 14 seit dem Geschäftsjahr 2018 durch den DRS 25 ersetzt, der mit DRÄS 10 bereits konkretisiert wurde.

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