Rz. 78

Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313 und 314 HGB expliziert. Darüber hinaus ergeben sich aber aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Für den Konzernanhang von besonderer Relevanz sind zudem die sog. "soft-law"-Regelungen. So ergeben sich aus den verschiedenen verabschiedeten DRS[1] sowie aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex[2] vielfältige Angabenotwendigkeiten auf der Basis vermuteter GoB oder bloßer Empfehlungen mit gesetzlich verpflichtenden Abweichungsbenennungen. Zudem sind Wahlpflichtangaben notwendig, wenn die Möglichkeit genutzt wurde, Informationen aus den Rechenwerken der Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und des Konzerneigenkapitalspiegels in den Konzernanhang zu verlagern.[3] Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Konzernanhang auch weitere freiwillige Informationen gegeben werden. Da diese dann aber auch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht unterliegen, wird in der Praxis oft eine Positionierung solcher Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts vorgezogen.

 

Rz. 79

Dem Konzernanhang kommt grundsätzlich die Aufgabe zu, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[4] Der Konzernanhang hat als integraler Bestandteil des Konzernabschlusses den Zweck, die Erreichung des tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er denselben Anforderungen im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten wie die übrigen Teile des Konzernabschlusses. Da der Konzern ein Abbild der einbezogenen Unternehmen mit der Fiktion zu bieten hat, es handele sich um ein einziges Unternehmen, und darüber hinaus keine Steuerbemessungs- und Ausschüttungszwecke zu beachten sind, dient der Konzernanhang in erster Linie dem Informationszweck.

 

Rz. 80

Bezüglich der Ausgestaltung der Informationen unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene qualitativ differierende Berichterstattungskategorien. Für den Konzernanhang können dabei zunächst Angaben, Begründungen und Darstellungen benannt werden. Angaben sind dabei als grundlegende Anforderungen an die Berichterstattung i. S. v. "Angabe aufnehmen" zu verstehen und können mit der ebenfalls verwendeten Formulierung "Hinweis" gleichgesetzt werden. Begründungen bedingen über die bloße Angabe hinaus weitere Informationen, wie z. B. im Falle von Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- oder Konsolidierungsmethoden. Auch bei der Forderung von Darstellungen und Erläuterungen sind zusätzlich zu den Angaben weitere Informationen notwendig, wobei beide Begriffe letztlich gleichbedeutend zu interpretieren sind, jedoch die Erläuterungen primär qualitativer Natur sind.[5]

 

Rz. 81

Im Gegensatz zu Bilanz und GuV, für die der Gesetzgeber explizit Gliederungsschemata vorgegeben hat, unterliegt der Konzernanhang nur bezüglich der Reihung der Angaben zur Bilanz und GuV einer Gliederungspflicht. Von einer Aufreihung der Informationen nach der Reihenfolge der gesetzlichen Nennungspflichten ist hierbei abzusehen. Vielmehr besteht nach dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit die Notwendigkeit, die Informationen zweckmäßig und sachlogisch zusammenzufassen.[6] Dafür hat sich in der Praxis folgende Abfolge herausgebildet:[7]

  • Allgemeine Informationen zu den Grundsätzen des Konzernabschlusses;
  • Informationen zur Konsolidierung, die den Konsolidierungskreis, ggf. dessen Änderungen sowie Konsolidierungsmethoden umfassen;
  • allgemeine Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zur Währungsumrechnung;
  • Erläuterungen zu Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie ggf. zu Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel hinsichtlich Bilanzierung und Bewertung – jeweils in der Reihenfolge der Nennung der Posten in diesen Rechenwerken;
  • Wahlpflichtangaben, die nicht in den Rechenwerken der Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie ggf. dem Konzerneigenkapitalspiegel erfolgt sind, in der Reihenfolge der jeweiligen Gliederungsschemata;
  • ggf. Erläuterungen zur Konzernkapitalflussrechnung, zur Konzernsegmentberichterstattung und zum Konzerneigenkapitalspiegel;
  • sonstige Informationen des Konzernanhangs.

Diejenigen Informationen, die sich auf andere Berichtselemente beziehen, werden dabei häufig über Fußnoten oder ähnliche Hinweise mit diesen verknüpft.[8]

[3] Vgl. Krimpmann in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 313 HGB Rz. 41 ff.
[4] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 889.
[6] Vgl. Armeloh, Der Anhang, in Baetge/Kirchhoff, Der Geschäftsbericht – ...

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