2.1.1 Handelsrechtlicher Konzernbegriff

 

Rz. 7

Grundsätzlich existieren verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die unterschiedlich zu werten sind. So ist zwischen Kooperation, die vor allem in Form von Kartellen, Arbeitsgemeinschaften (Konsortien) und Unternehmensverbänden, aber auch als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) auftritt, und Konzentration, bei der eine Angliederung bestehender Unternehmen an eine andere Wirtschaftseinheit erfolgt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des angegliederten Unternehmens zugunsten der übergeordneten Einheit verloren geht oder zumindest eingeschränkt wird, zu differenzieren.[1]

 

Rz. 8

Der nach HGB betrachtete Konzern stellt jedoch nur eine, wenn auch die in der Praxis zentrale, Form der unternehmerischen Konzentration dar. Dabei handelt es sich betriebswirtschaftlich gesehen um einen Zusammenschluss von Unternehmen, wobei deren rechtliche Selbstständigkeit erhalten bleibt, d. h., ein Konzern existiert nicht als rechtliche Einheit, die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Konzernteile wird aber aufgegeben oder zumindest eingeschränkt, da ein Mutterunternehmen über eine Beherrschungsmöglichkeit verfügt. Aus wirtschaftlicher Sicht bilden alle Konzernunternehmen zusammen daher ein einziges fiktives Unternehmen, nämlich den Konzern. Die Unternehmung Konzern kann deshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht als eine autonome Entscheidungs- und Handlungseinheit definiert werden, "die mehrere juristisch selbstständige wie unselbstständige Unternehmen und Betriebe umfasst, die als wirtschaftliche Einheit in personeller, institutioneller und/oder funktioneller Hinsicht zeitlich befristet oder auf Dauer im Rahmen entsprechender Planungen ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen."[2] Ein Konzern liegt somit nach diesem ökonomisch weiten Verständnis dann vor, wenn über die juristische Grenze hinaus ein mit anderen Einzelunternehmen abgestimmtes zielorientiertes Handeln untereinander oder mit anderen stattfindet.

 

Rz. 9

Im Gesetz ist der Konzernbegriff allerdings wenig klar und zudem teilweise untereinander abweichend definiert. So werden im Aktiengesetz betriebswirtschaftliche Verbindungen zwischen Unternehmen zum Teil in § 15 AktG unter dem Oberbegriff "verbundene Unternehmen" durch das Kriterium der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit eines rechtlich selbstständigen Unternehmens beschrieben. Die wirtschaftliche Unselbstständigkeit kann dabei durch Mehrheitsbeteiligung, Abhängigkeit, Konzernzugehörigkeit, wechselseitige Beteiligung, Unternehmensverträge oder Eingliederung entstanden sein.[3] Darüber hinaus existieren aber bspw. durch Kartelle, personelle Verflechtungen, Arbeitsgemeinschaften und Franchising vielfältige Möglichkeiten des abgestimmten Handelns zwischen Einzelunternehmen, die vom Gesetz kaum eingegrenzt werden können und daher auch zunächst nicht als Konzerne behandelt werden. Dies trifft auch auf die in jüngster Zeit zunehmend anzutreffenden anderen Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit, wie Value-Added-Partnerships, strategische Allianzen, strategische Netzwerke, Communities und virtuelle Unternehmen zu.

 

Rz. 10

§ 18 AktG untergliedert Konzernformen danach, ob die Unternehmen eines Konzerns hierarchisch organisiert (Unterordnungskonzern gem. Abs. 1) oder gleichberechtigt (Gleichordnungskonzern gem. Abs. 2) sind. Während die erstgenannte Konzernform durch ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, sind beim Gleichordnungskonzern rechtlich selbstständige Unternehmen ohne Abhängigkeitsverhältnis unter einheitlicher Leitung zusammengefasst. Dabei wird die einheitliche Leitung oftmals durch personelle Verflechtungen oder durch die Schaffung von Gemeinschaftsorganen herbeigeführt. In der Praxis tritt der Gleichordnungskonzern zwar relativ selten auf, scheint jedoch in letzter Zeit etwas an Beliebtheit zu gewinnen, da damit versucht wird Fusionskontrollverfahren nach § 36 GWG zu umgehen.[4] Zudem sind die gesetzlichen Regelungen spärlich und deren Problematik muss in vielen Fällen als ungelöst gelten bzw. durch Umdeutung in einen Unterordnungskonzern gelöst werden.[5] Bezogen auf die Frage, ob Gleichordnungskonzerne zu den Konzernen im Sinne der Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gehören, kommen Emmerich/Habersack zu dem Ergebnis, dass die überwiegenden Gründe für eine Bejahung der Frage sprechen, wenn man auf den Zweck dieser Vorschriften abstellt.[6] Auch nach den IFRS ist es inzwischen nötig, bei jedem Zusammenschluss einen (übergeordneten) Erwerber zu identifizieren. Demgegenüber geht die überwiegende Kommentarmeinung davon aus, dass Gleichordnungskonzerne grundsätzlich nicht zur handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.[7]

 

Rz. 11

Unterordnungskonzerne gliedern sich aktienrechtlich nach der Grundlage der Abhängigkeit in Vertragskonzerne und faktische bzw. qualifiziert faktische Konzerne. Beim Vertragskonzern existiert als Organisationsgrundlage ein Beherrschungsvertrag, der in der Praxis regelmäßig durch einen Gewinnabführungsvertrag ergänzt wird, ...

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