IFRS 3 und IAS 27 enthielten mit einer Ausnahme in der bis 2009 geltenden Fassung keine klaren Regeln, die Zuerwerb oder Veräußerung eines Teils der Anteile betreffen. Mit der Revision von IFRS 3 und IAS 27 sowie mit Ersatz von IAS 27 durch IFRS 10 ist es hier zu Regelungen gekommen. Im Einzelnen gilt seit 2010:

  • Bei Aufwärtskonsolidierung (z. B. zu 20 % werden 31 % hinzuerworben) gelten die Altanteile (im Beispiel 20 %) mit ihrem fair value als für die Mehrheitsbeteiligung eingetauscht. Die Differenz zum bisherigen Buchwert ist Ertrag (oder Aufwand; IFRS 3.42).
  • Bei Abwärtskonsolidierung (z. B. von 51 % werden 30 % veräußert) sind die verbleibenden Anteile als Finanzinstrumente oder Anteile an assoziierten Unternehmen mit ihrem fair value einzubuchen. Die Differenz zum bisherigen rechnerischen Anteil am konsolidierten Vermögen (inkl. goodwill) ist Ertrag (oder Aufwand) (IFRS 10.B98).
  • Aufstockungen (z. B. zu bisher 51 % werden 30 % hinzuerworben) sind ein erfolgsneutraler Vorgang zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter (IFRS 10.B96).
  • Entsprechendes gilt für Abstockungen (z. B. von 81 % werden 30 % veräußert; IFRS 10.B96).

Abb. 3: Übergangskonsolidierung sowie Aufstockung/Abstockung

Zur Aufstockung folgendes Beispiel:

 

Beispiel

MU war bisher mit 60 % an TU beteiligt. Der nicht beherrschende Anteil beträgt aktuell 40 Mio. EUR.

MU erwirbt diesen Anteil für 70 Mio. EUR.

Nach bis 2009 geltendem Recht konnte die Differenz von 30 Mio. EUR zum Buchwert des Minderheitenanteils wahlweise als goodwill erfasst werden.

 
Konto Soll Haben
Minderheitenanteil 40 Mio.  
goodwill 30 Mio.  
Geld   70 Mio.

Nach ab 2010 anzuwendendem Recht führt sie zu einer Kürzung des Eigenkapitals:

 
Konto Soll Haben
Nicht beherrschender Anteil 40 Mio.  
Konzerneigenkapital 30 Mio.  
Geld   70 Mio.

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