Das Handelsrecht sah in der Vergangenheit bei abweichenden Geschäftsjahren der Konzernunternehmen verschiedene Wahlrechte für den Konzernstichtag vor (z. B. Stichtag der meisten Unternehmen). Seit der Neufassung des § 299 HGB durch das TransPuG ist nur noch der Stichtag des Mutterunternehmens als Konzernbilanzstichtag zugelassen. Diese Regelung entspricht IFRS 10.B92.
Sofern der Abschlussstichtag eines einbezogenen Unternehmens nicht mehr als drei Monate vor oder nach dem Konzernabschlussstichtag liegt, kann die Einbeziehung nach IFRS 10.B93 ggf. ohne Erstellung eines Zwischenabschlusses erfolgen. Wesentliche Geschäftsvorfälle innerhalb der Drei-Monatsfrist sind jedoch korrigierend zu berücksichtigen. Die Regelung in § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB unterscheidet sich von dieser IFRS-Vorschrift nur dadurch, dass der abweichende Abschlussstichtag nur bis zu drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, jedoch nicht nach dem Konzernabschlussstichtag liegen darf.
Tipp
Abweichende Geschäftsjahre innerhalb eines Konzerns sind für die Erstellung des Konzernabschlusses lästig bis ärgerlich. Im Rahmen einer Umstellungsplanung sollte daher kritisch überlegt werden, ob zwingende Gründe für die Beibehaltung abweichender Stichtage sprechen. Falls nicht, tut das Unternehmen sich (und dem Abschlussprüfer) mit der Stichtagsvereinheitlichung einen großen Gefallen.
Zeitpunkt der Erstkonsolidierung eines Tochterunternehmens ist gemäß IFRS 3.8 der Erwerbsstichtag bzw. Tag der Erlangung der Kontrolle. Das BilMoG hat sich dem in § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB angepasst. Das frühere Wahlrecht, erstmalig auf den ersten Abschlussstichtag nach Erwerb zu konsolidieren, ist entfallen.
Beispiel
Die MU-AG hat am 1.2.00 100 % der Anteile an der TU-GmbH (Eigenkapital 100 TEUR) für 1 Mio. EUR erworben. Die TU-GmbH erwirtschaftet von Februar bis Dezember 00 einen Gewinn von 400 TEUR. Sie hat keine stillen Reserven in ihrem Vermögen. Die Konsolidierungsbuchungen lauten wie folgt:
Buchungen IFRS + HGB i. d. F. BilMoG:
Konto | Soll | Haben |
---|---|---|
Firmenwert | 900 TEUR | |
Nettovermögen TU | 100 TEUR | |
Beteiligungsbuchwert | 1.000 TEUR |
Buchungen HGB a. F.:
Konto | Soll | Haben |
---|---|---|
Firmenwert | 500 TEUR | |
Nettovermögen TU | 500 TEUR | |
Beteiligungsbuchwert | 1.000 TEUR |
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