Das Handelsrecht sah in der Vergangenheit bei abweichenden Geschäftsjahren der Konzernunternehmen verschiedene Wahlrechte für den Konzernstichtag vor (z. B. Stichtag der meisten Unternehmen). Seit der Neufassung des § 299 HGB durch das TransPuG ist nur noch der Stichtag des Mutterunternehmens als Konzernbilanzstichtag zugelassen. Diese Regelung entspricht IFRS 10.B92.

Sofern der Abschlussstichtag eines einbezogenen Unternehmens nicht mehr als drei Monate vor oder nach dem Konzernabschlussstichtag liegt, kann die Einbeziehung nach IFRS 10.B93 ggf. ohne Erstellung eines Zwischenabschlusses erfolgen. Wesentliche Geschäftsvorfälle innerhalb der Drei-Monatsfrist sind jedoch korrigierend zu berücksichtigen. Die Regelung in § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB unterscheidet sich von dieser IFRS-Vorschrift nur dadurch, dass der abweichende Abschlussstichtag nur bis zu drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, jedoch nicht nach dem Konzernabschlussstichtag liegen darf.

 

Tipp

Abweichende Geschäftsjahre innerhalb eines Konzerns sind für die Erstellung des Konzernabschlusses lästig bis ärgerlich. Im Rahmen einer Umstellungsplanung sollte daher kritisch überlegt werden, ob zwingende Gründe für die Beibehaltung abweichender Stichtage sprechen. Falls nicht, tut das Unternehmen sich (und dem Abschlussprüfer) mit der Stichtagsvereinheitlichung einen großen Gefallen.

Zeitpunkt der Erstkonsolidierung eines Tochterunternehmens ist gemäß IFRS 3.8 der Erwerbsstichtag bzw. Tag der Erlangung der Kontrolle. Das BilMoG hat sich dem in § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB angepasst. Das frühere Wahlrecht, erstmalig auf den ersten Abschlussstichtag nach Erwerb zu konsolidieren, ist entfallen.

 

Beispiel

Die MU-AG hat am 1.2.00 100 % der Anteile an der TU-GmbH (Eigenkapital 100 TEUR) für 1 Mio. EUR erworben. Die TU-GmbH erwirtschaftet von Februar bis Dezember 00 einen Gewinn von 400 TEUR. Sie hat keine stillen Reserven in ihrem Vermögen. Die Konsolidierungsbuchungen lauten wie folgt:

Buchungen IFRS + HGB i. d. F. BilMoG:

 
Konto Soll Haben
Firmenwert 900 TEUR  
Nettovermögen TU 100 TEUR  
Beteiligungsbuchwert   1.000 TEUR

Buchungen HGB a. F.:

 
Konto Soll Haben
Firmenwert 500 TEUR  
Nettovermögen TU 500 TEUR  
Beteiligungsbuchwert   1.000 TEUR

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