Der Datenabgleich zwischen dem leistenden Unternehmer und seinem EU-ausländischen Kunden birgt aufgrund alltäglicher Geschäftsvorfälle, wie z. B. die Einräumung bestimmter Zahlungsbedingungen objektiv immer die Gefahr einer (wenn auch nur zeitweiligen) nichtübereinstimmenden ZM. Dies lässt sich teilweise nur schwerlich vermeiden. Sowohl aus Verwaltungs- wie auch aus Sicht des Unternehmers wäre zu überdenken, ob die Kontrollen beim Meldepflichtigen aus Anlass des Einzelauskunftsersuchens eines anderen Mitgliedstaats von vornherein erst bei Überschreiten einer nicht mehr nachvollziehbaren Toleranzgrenze der Nichtübereinstimmung einsetzen würden. So könnte auf beiden Seiten (unnötiger) Arbeitsaufwand vermieden werden.

 
Praxis-Tipp

Saldierung der Beträge

Ändern sich die Bemessungsgrundlagen einer Lieferung oder Dienstleistung, müssen diese unverzüglich durch den

  • leistenden Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung,
  • Erwerber/Steuerschuldner gem. § 13b UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

durch eine Saldierung der Beträge korrigiert werden.

Bereits zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung oder des Erwerbs/Leistungsbezugs unrichtige Angaben sind dagegen mittels einer Berichtigung der o. g. steuerlichen Erklärungen zu berücksichtigen. Nur durch ein enges Zusammenwirken der Vertragspartner können Beanstandungen größeren Ausmaßes verhindert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge