Ausschließlich zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen sieht die zweite Stufe des Informationsaustauschs bezogen auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Besteuerung bei einem bestimmten Steuerpflichtigen die Übermittlung folgender Informationen vor:

  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller in Deutschland ansässigen Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen an den betreffenden Steuerpflichtigen gemeldet haben und
  • die Bemessungsgrundlage dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen an den betreffenden Steuerpflichtigen.

Mit diesen Angaben ist in der zweiten Stufe ein Datenabgleich zwischen den der Besteuerung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen und den Angaben der Lieferer und Dienstleister über den in Rechnung gestellten Liefer- und Leistungsumfang möglich.

 
Wichtig

Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit der Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung durch die RL (EU) 2018/1910 wurde das Ziel verfolgt, die Effektivität des Datenabgleichs im Rahmen des Kontrollsystems wesentlich zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird seit dem 1.1.2020 die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung verwehrt, wenn der Lieferant, seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er diese unrichtig oder nicht vollständig abgegeben hat.[1] Es ist daher bei einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unerlässlich, für eine korrekte Meldung der USt-IdNr. des unmittelbaren Abnehmers und der Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung zu sorgen. Dies schließt selbstverständlich die bisherigen Berichtigungsmöglichkeiten weiter ein.

 
Hinweis

Berichtigung und verspätete Abgabe

Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig oder unvollständig ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. Nachdem die Verwaltung zunächst die Auffassung vertrat, dass die Versäumung der Monatsfrist gem. § 18a Abs. 10 UStG zum irreparablen Fortfall der Steuerbefreiung führen würde,[2] korrigierte das BMF in seinem Schreiben vom 20.5.2022[3] den Abschn. 4.1.2 Abs. 3 UStAE und fügte erläuternd Satz 4 ein, der nunmehr feststellt, dass die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist ausschließlich den Zwecken der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG dient und damit deren Einhaltung keine Bedingung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist. Diese Auffassung ist richtig, da eine fristgerechte Abgabe der ZM nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gehört.

Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung für die betreffende Steuerfestsetzung noch nicht nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die korrekte ZM demnach jedenfalls nachgereicht werden, um die Steuerbefreiung (wieder) zu erlangen.

Zu beachten ist aber, dass dies ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG wegen Nichtabgabe der ZM oder fehlerhafter ZM nicht ausschließt.[4]

 
Hinweis

Organschaft

Organgesellschaften müssen abweichend von der umsatzsteuerlichen Behandlung auch eine ZM abgeben. Sie benötigen daher eine eigene USt-IdNr., die vom Organträger zu beantragen ist.[5]

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