Zur Sicherung der Besteuerung sind andere Finanzbehörden sowie andere öffentliche Stellen, z. B. Gerichte, verpflichtet, den Finanzbehörden bestimmte Mitteilungen zu machen. § 93a AO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer der Verordnungsgeber die Mitteilungsverordnung[1] erlassen hat. Die Steuerpflichtigen sind von den Mitteilungen zu unterrichten.[2]

Darüber hinaus müssen Behörden und andere öffentliche Stellen folgende Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden über folgende Zahlungen für Lieferungen oder Leistungen ausfertigen[3]:

  • Zahlungen in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Aufrechnung,
  • Zahlungen auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten,
  • Zahlungen, die erkennbar nicht im Rahmen einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erbracht werden.

Eine Mitteilungspflicht besteht in diesen Fällen nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.[4]

Weitere Mitteilungspflichten bestehen bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestaltungen, z. B. die Erteilung von Reisegewerbekarten, zeitlich befristete Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz, Bescheinigungen über die Eignung der Aufstellungsorte für Spielgeräte, Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit.[5]

[1] Mitteilungsverordnung v. 7.9.1993, BStBl 1993 I S. 799, zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung v. 25.5. 2022, BGBl I 2022 S. 816. Siehe hierzu auch BMF, Schreiben v. 2.6.2022, IV A 3 – S 0229/21/10002 : 009.

2.1 Inhalt der Mitteilungen der Rundfunkanstalten

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden.

Honorare sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung i. S. d. Urheberrechtsgesetzes zufließen.[1]

Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.

2.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

In folgenden Fällen entfällt die Mitteilungspflicht der Behörden und Rundfunkanstalten[1]:

  • Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen,
  • Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden,
  • Zahlungen an denselben Empfänger im Kalenderjahr von weniger als 1.500 EUR, wobei Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind,
  • Vorauszahlungen (sie sind nicht gesondert mitzuteilen).

Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die 1. Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitgeteilt werden.[2]

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