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Die Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS führt immer zu einer Anpassung der Kontenrahmen, da zahlreiche Unterschiede in Ansatz, Bewertung und Ausweis bei Rechnungslegung nach HGB und IFRS bestehen.[1] Dies hat zur Folge, dass bei der Umstellung der Buchführung von HGB auf IFRS entweder zusätzliche Konten im Kontenrahmen gebildet oder Konten gelöscht werden müssen.[2]

In dem frei verfügbaren Kontenrahmen von der DATEV werden solche Unterschiede bereits nebeneinander erfasst. Schließlich ist an die grundsätzliche Unterscheidung zwischen langfristigen und kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden bei Rechnungslegung nach IFRS zu denken, wohingegen nach HGB zwischen kurz-, mittel- und langfristig zu unterscheiden ist. Daraus ergeben sich zusätzlich notwendige Kontenanpassungen bzw. -zuordnungen.

[1] Vgl. z. B. Hayn/Waldersee, IFRS/HGB/HGB-BilMoG im Vergleich, 2014.
[2] Vgl. Leibfried/Weber, Bilanzierung nach IAS/IFRS, 2003, S. 127.

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