Rz. 53

Wurden im vorherigen Abschnitt Lieferungen in das Vorratsvermögen des EKU betrachtet, so behandelt dieser Abschnitt Lieferungen in das Sachanlagevermögen des EKU. Neben der grundsätzlich getrennt vorzunehmenden Betrachtung des GKV und des UKV werden folgende Fallunterscheidungen getroffen:

 
Lieferndes Konzernunternehmen (LKU) Empfangendes Konzernunternehmen (EKU)
Selbst erstellte Vermögensgegenstände Periodengleicher Verkauf Fall 13
Herstellung in Vorperiode Verkauf im Berichtsjahr Fall 14
     
Handelsware Periodengleicher Verkauf Fall 15
  Herstellung in Vorperiode Verkauf im Berichtsjahr Fall 16

Abb. 3: Fallunterscheidungen bei konzerninternen Lieferungen in das Sachanlagevermögen[1]

 

Rz. 54

Prämissen

Erstellt das LKU die zu liefernden Anlagegegenstände selbst (Fälle 13 und 14), so fallen bei ihm folgende Aufwendungen an:

 
Materialaufwendungen 3,5 Mio. EUR
Personalaufwendungen 1,5 Mio. EUR
Abschreibungen 0,5 Mio. EUR

Die Personalaufwendungen enthalten bereits Vertriebslöhne in Höhe von 0,5 Mio. EUR, die beim Transport zum EKU anfallen. Für die zum Jahresbeginn gelieferte Anlage erzielt das LKU einen Verkaufserlös in Höhe von 6,0 Mio. EUR. Da das EKU sofort mit der Nutzung der Anlage beginnt, wird sie für ein volles Jahr abgeschrieben. Die zu Vollkosten zu aktivierende Anlage weist eine Nutzungsdauer von fünf Jahren auf und die Abschreibung wird entsprechend dieser Nutzungsdauer in gleich hohen Jahresbeträgen vorgenommen.

 

Rz. 55

Verkauft das LKU die selbst erstellte Anlage periodengleich an das EKU (Fall 13), so handelt es sich aus der Sicht des EKU um den Kauf einer Anlage. Abgesehen von den auf sie entfallenden Abschreibungen in Höhe von 1,2 Mio. EUR, hat dies aber keine Auswirkungen auf die nach dem GKV aufgestellte GuV des EKU. Aus Konzernsicht stellt sich der Sachverhalt insofern anders dar, als es sich bei der von dem EKU bezogenen Anlage um eine selbst erstellte handelt, die im GKV unter der Position "Andere aktivierte Eigenleistungen" auszuweisen ist. Der dort einzustellende Betrag richtet sich nach den Konzernanschaffungs- und -herstellungskosten, wobei für deren Bestimmung unerheblich ist, bei welchem Konzernunternehmen die Kosten angefallen sind. Die Innenumsatzerlöse werden im vorliegenden Beispiel nicht zur Gänze in die "anderen aktivierten Eigenleistungen" eingestellt, da der in ihnen enthaltene Zwischengewinn erfolgsmindernd gegen den Jahreserfolg zu buchen ist (vgl. Buchung 1 im GKV in Tab. 8).

 

Rz. 56

Im Unterschied zu Lieferungen ins Vorratsvermögen sind bei Lieferungen in das abnutzbare Anlagevermögen planmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. Basis der Abschreibungen, die das EKU vornimmt, sind dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die den vom LKU erzielten Zwischengewinn in Höhe von 0,5 Mio. EUR enthalten. Aus Konzernsicht fallen die Abschreibungen damit um diejenigen Abschreibungen zu hoch aus, die auf den Zwischengewinn vorgenommen werden. Im Beispiel werden die um 0,5 Mio. EUR / 5 = 0,1 Mio. EUR zu hoch ausfallenden Abschreibungen erfolgserhöhend unter Beachtung latenter Steuern gegen den Jahreserfolg gebucht (vgl. Buchung 2 im GKV in Tab. 8).

 
Fall 13 (in Mio. EUR) LKU EKU Summe Konsolidierung Konzern
GKV A E A E A E S H A E
Umsatzerlöse   6,0       6,0 (1) 6,0        
Bestandsänderung               (1) 5,5   5,5
an UE und FE                      
Materialaufwand 3,5       3,5         3,5  
Personalaufwand 1,5       1,5         1,5  
Abschreibungen 0,5   1,2   1,7     (2) 0,1 1,6  
Latente Steuern             0,04 (2) (1) 0,2   0,16
JÜ/JFB 0,5     1,2   0,7 0,06 (2) (1) 0,3   0,94
UKV                      
Umsatzerlöse   6,0       6,0 (1) 6,0        
Herstellungskosten 5,0       5,0     (1) 5,0    
Vertriebskosten 0,5       0,5     (1) 0,5    
Sonst. betr. Aufwand     1,2     1,2   (2) 0,1 1,1  
Latente Steuern             0,04 (2) (1) 0,2   0,16
JÜ/JFB 0,5     1,2   0,7 0,06 (2) (1) 0,3   0,94

Tab. 8: Aufwands- und Ertragskonsolidierung für Fall 13

 

Rz. 57

In der nach dem UKV aufgestellten GuV des EKU ist bezüglich der Abschreibungen darauf hinzuweisen, dass sie grundsätzlich dem Funktionalbereich zuzuordnen sind, in dem die Anlage genutzt wird. Der Einfachheit halber werden im Beispiel die Abschreibungen im Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" erfasst. Da aus Konzernsicht die Vertriebskosten als "Innerbetriebliche Transportkosten" den Herstellungskosten der Anlage zuzurechnen sind, führen sie zu keiner Erfolgswirkung. Die aus der Aufrechnung der Innenumsatzerlöse mit den Aufwendungen verbleibende Differenz in Höhe von 6,0 Mio. EUR – 5,0 Mio. EUR – 0,5 Mio. EUR = 0,5 Mio. EUR mindert den Jahreserfolg unter Berücksichtigung der latenten Steuern (vgl. Buchung 1 im UKV in Tab. 8). Auch beim UKV sind die aus Konzernsicht zu hoch ausfallenden Abschreibungen des EKU erfolgserhöhend zu kürzen (vgl. Buchung 2 im UKV in Tab. 8).

 

Rz. 58

Verkauft das LKU in der Vorperiode erstellte Anlagen (Fall 14), so führt dies in der nach dem GKV aufgestellten GuV des LKU statt zu primär...

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