Leider ist die umsatzsteuerliche Behandlung bei Konsignationslägern innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt. So gehen einige Mitgliedstaaten aufgrund von Vereinfachungsregelungen nicht von einem "innergemeinschaftlichen Verbringen" aus, sondern von einer "innergemeinschaftlichen Lieferung" an den dortigen inländischen Abnehmer. Es gilt deshalb festzustellen, ob der jeweilige andere Mitgliedstaat diese Vereinfachung anwendet.

Vereinfachungsregelung in Deutschland: Aus diesen Gründen lässt es die deutsche Verwaltung im Einzelfall zu, dass in diesen Fällen (bei den genannten Ländern) zunächst das Verbringen ignoriert wird und erst die spätere Entnahme aus dem Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferung vom Inland an den Käufer im anderen Mitgliedstaat erfasst wird.[1] Diese steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.

Abb. 2: Ausnahme der Regelung

 
Praxis-Beispiel

Verbringen in einen Mitgliedstaat, der das Vereinfachungsverfahren anwendet

Der deutsche Unternehmer U (Konsignant) verbringt am 15.3.01 Ware in sein belgisches Konsignationslager. Am 10.5.01 liefert U diese Ware mit Entnahme aus dem Konsignationslager an den belgischen Kunden K aus.

Das Verbringen der Ware am 15.3.01 wird ignoriert. Es liegt weder in Deutschland eine Lieferung der Ware noch in Belgien ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Erst die Auslieferung der Ware am 10.5.01 führt in Deutschland zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an den belgischen Kunden K. Nur diese steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat U in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 01 zu erklären, so, als sei die Lieferung direkt am 10.5.01 von Deutschland nach Belgien erfolgt. Außerdem hat U diese innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Der belgische Kunde K hat am 10.5.01 in Belgien einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

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