Zeitgleich zur Behandlung im Inland hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] im anderen Mitgliedstaat (in dem das Konsignationslager liegt) zu besteuern.[2] Die Bemessungsgrundlage entspricht der für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung genannten Bemessungsgrundlage.

Abb. 1: Konsignationslager im anderen Mitgliedstaat

 
Praxis-Beispiel

Verbringen von Ware in ein innergemeinschaftliches Konsignationslager

Der deutsche Unternehmer U (Konsignant) verbringt am 15.3.01 Ware in sein französisches Konsignationslager. Diese Waren hatte er zuvor für 20.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer eingekauft. Die Transportkosten nach Frankreich belaufen sich auf 1.000 EUR (netto). Am 10.5.01 wird diese Ware an den französischen Kunden K mit Entnahme aus dem Konsignationslager ausgeliefert.

Das Verbringen der Ware am 15.3.01 stellt eine Lieferung dar, die als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei mit Vorsteuerabzug ist. Diese Lieferung hat U sowohl in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung mit jeweils 21.000 EUR anzugeben.

In Frankreich hat U zeitgleich einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in gleicher Höhe, den er dort versteuern muss. Die französische Umsatzsteuer ist gleichzeitig in Frankreich als Vorsteuer abziehbar. Damit haben sich zu diesem Zeitpunkt die französische Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgeglichen.

Am 10.5.01 liegt eine weitere Lieferung (Lieferung 2) vor, die der französischen Umsatzsteuer unterliegt. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag, den der Kunde K für diese Ware aufwendet.

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