Befördert der Konsignant (Versender) seine Ware in ein Konsignationslager, verbleibt diese Ware so lange in seinem Eigentum, bis der Konsignatar (Empfänger) diese Ware aus dem Konsignationslager abholt. Die Ware ist deshalb auch so lange in den Büchern des Konsignanten zu erfassen, d. h., er bilanziert diese Ware weiterhin. In seiner Inventur sind diese Waren auch zu berücksichtigen.

Sie ist lediglich besonders aufzuzeichnen. Es liegt noch keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne vor. Erst die spätere Entnahme aus dem Konsignationslager für den Konsignatar führt zu einer Lieferung, die im jeweiligen Staat der Umsatzsteuer unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung aus dem Konsignationslager

Der Unternehmer U (Konsignant) verbringt am 31.10.01 Ware in sein Konsignationslager. Die von K (Konsignatar) bestellte Ware wird ihm am 4.3.02 ausgeliefert, in dem die Ware aus dem Konsignationslager entnommen wird.

Die umsatzsteuerliche Lieferung findet am 4.3.02 statt. Sie wird bis zu diesem Zeitpunkt auch von U bilanziert. Erst danach ist es die Ware von K, sodass dieser sie dann bilanziert.

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