Leitsatz

Zur Konkretisierung eines Antrags auf sog. "schlichte Änderung" nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige (innerhalb der Klagefrist) die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, weil die Kläger keine ESt-Erklärung abgegeben hatten. Der Einspruch hatte mangels Abgabe einer Begründung keinen Erfolg.

Innerhalb der Klagefrist stellten die Kläger beim Finanzamt den Antrag, den ESt-Bescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer gemäß der beigefügten Bezeichnung und Berechnung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt werden sollte. Da die unterschriebene Steuererklärung erst nach Ablauf der Klagefrist beim FA einging, lehnte dieses die Änderung ab. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte mangels Begründung keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt den Antrag auf sog. "schlichte Änderung" zu Unrecht abgelehnt hatte, da die Kläger durch die innerhalb der Klagefrist erfolgte Angabe der der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen ihren Antrag in ausreichendem Maße konkretisiert hätten. Das Finanzamt habe bereits eindeutig ersehen können, in welchen Punkten die Kläger mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden waren und sich auf die Überprüfung dieser Punkte beschränken können. Eine Gesamtaufrollung des Falles nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO zur Bearbeitung des Begehrens der Kläger sei damit nicht notwendig gewesen.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes widerspreche es dem Gesetzeszweck nicht, wenn die Steuererklärung in einem solchen Fall erst nach der Klagefrist eingereicht wird. Vielmehr werde die bezweckte Entlastung der Gerichte gerade auch dadurch erreicht, dass die Steuerpflichtigen in diesen Fällen dann keine Klage erheben müssten, sondern das Verfahren beim Finanzamt verbliebe.

 

Hinweis

Auf die durch das Finanzamt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hin, hat der BFH die Revision zugelassen (Rev. eingelegt, Az beim BFH VIII R 7/19). Der BFH wird zu entscheiden haben, ob eine innerhalb der Klagefrist eingereichte Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für eine sog. "schlichte Änderung" eines Schätzungsbescheids ausreicht oder ob zur Konkretisierung des Antrags die vollständige und unterschriebene Steuererklärung fristgerecht einzureichen ist. Wegen dieser Frage ist beim BFH - allerdings dem XI. Senat - bereits das Verfahren Az beim BFH XI R 17/18 anhängig.

Steuerpflichtige sollten sich in vergleichbaren Fällen auf diese Verfahren berufen und das Ruhen des Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.04.2018, 4 K 120/17

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