Norm Erläuterung Inkrafttreten   Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Für die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2015 ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 maßgebend. Hiernach ergab sich nur eine Erhöhung des Sachbezugswerts für Unterkunft und Miete von 221 EUR auf 223 EUR. Somit sind im Jahr 2015 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung 3,20 EUR je Quadratmeter anzusetzen. Der Wert für Verpflegung bleibt mit 229 EUR im Monat unverändert. 1.1.2015   Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 24.11.2014 Verkündet am 28.11.2014 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1799.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2015 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2016 auf nunmehr 236 EUR. Daraus errechnen sich 1,67 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,10 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Hingegen gab es dieses Mal für die Sachbezugswerte für Unterkunft bzw. Miete keine Änderungen, diese bleiben unverändert bei 3,92 EUR je qm bzw. bei einfacher Ausstattung bei 3,20 EUR je qm. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2016   Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 18.11.2015

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 6.11.2015.

Verkündet am 25.11.2015 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2075.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2016 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2017 auf nunmehr 241 EUR. Daraus errechnen sich 1,70 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,17 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Hingegen gab es auch für 2017 bei den Sachbezugswerten für Unterkunft bzw. Miete keine Änderungen, diese bleiben unverändert bei 223,00 EUR im Monat. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2017   Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.11.2016

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 4.11.2016.

Verkündet am 25.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2637.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2016 bis Juni 2017 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2018 auf nunmehr 246 EUR. Daraus errechnen sich 1,73 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,23 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2018 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 223,00 EUR auf 226,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,53 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2018   Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 7.12.2017

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat am 24.11.2017.

Verkündet am 18.12.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3906.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2017 bis Juni 2018 sind die Sachbezugswerte überprüft bzw. neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2019 auf nunmehr 251 EUR. Daraus errechnen sich 1,77 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,30 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2019 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 226,00 EUR auf 231,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,70 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2019   Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6.11.2018

Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beschluss im Bundesrat vom 4.9.2018.

Verkündet am 13.11.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1842.
§§ 8 Abs. 2 S. 6 u. 7 EStG; § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, R 8.1 Abs.7 und 8 LStR Auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung von Juli 2018 bis Juni 2019 sind die Sachbezugswerte überprüft und neu festgesetzt worden. Die Monatswerte für Verpflegung erhöhen sich ab 1.1.2020 auf nunmehr 258 EUR. Daraus errechnen sich 1,80 EUR für das Frühstück bzw. jeweils 3,40 EUR für Mittag- bzw. Abendessen. Ab 2020 steigt auch der Sachbezugswert für Unterkunft bzw. Miete von 231,00 EUR auf 235,00 EUR im Monat; dies entspricht 7,83 EUR je Kalendertag. Alternativ kann auf den ortsüblichen Mietpreis abgestellt werden. 1.1.2020   Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29.11.2019 Verkündet am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I S...

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