Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
BewG

Die Grundsteuer beruhte bisher auf Wertverhältnissen der Jahre 1964 bzw. 1935. Dies war verfassungsrechtlich problematisch. 14 Bundesländer haben sich daher auf eine Reform des Grundsteuerrechts geeinigt. Dies macht zunächst eine Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erforderlich. Damit dies machbar wird, soll ein möglichst einfaches Bewertungsverfahren greifen, das vor allem auf Pauschalierungen setzt. Bei unbebauten Grundstücken wird auf die Bodenrichtwerte abgestellt werden. Bei bebauten Grundstücken wird zudem noch der Wert des Gebäudes erfasst und dabei die Art des Gebäudes über die Pauschalherstellungskosten und das Baujahr über eine Alterswertminderung mitberücksichtigt. Begrifflich tritt beim Grundvermögen der Kostenwert als Grundsteuerwert an die Stelle des bisherigen Einheitswerts. Als Bewertungsstichtag wurde der 1.1.2022 festgelegt. Welche Werte sich dabei ergeben ist mangels Bodenrichtwerten, Gebäudewerten bzw. den Messzahlen für 2022 noch nicht absehbar. Erklärtes Ziel ist jedoch, dass es keine Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer geben soll.

Es sind 3 Grundmodelle in der Diskussion: Das Bodenwertmodell, welches nur den Wert des Grund und Bodens berücksichtigt. Das Kostenwertmodell, in das auch Bau- bzw. Sanierungsaufwendungen einfließen. Das Flächen bezogene Äquivalenzmodell, das vor allem die reine Fläche des Grund und Bodens und der Nutz- bzw. Wohnfläche des Gebäudes heranzieht.
1.1.2020 mit Stichtag für die Hauptfeststellung 1.1.2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Gesetzentwurf der Länder Hessen und Niedersachsen vom 22.7.2016.

Gesetzentwurf des Bundesrats v. 4.11.2016.
  Das BVerfG hat die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar erklärt. Der Gesetzgeber hat bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Das ins Stocken geratene Gesetzgebungsverfahren wird damit wieder aktiviert . Die Verwaltung hat sodann 5 Jahre Zeit, die Neuregelung in der Praxis umzusetzen.     BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, 1BvL 11/14, 1 BvR 899/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15 und 1 BvL 12/14.
 

Am 1.2.2019 haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte für die Grundsteuer-Reform verständigt. Diese sehen eine Mischung aus der Besteuerung von Flächen und Wert der Grundstücke und Gebäude vor. Hinzu gekommen sind dabei insbesondere die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen und nach Mietstufen gestaffelten Nettokaltmieten. Dennoch soll es ein unbürokratisches Modell bleiben. Die Reform soll aufkommensneutral bleiben; für das einzelne Grundstück kann es aber zu deutlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Einheitswert kommen.

Die Grundsteuer wird weiterhin in 3 Schritten berechnet werden: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der Wert des Grundbesitzes bestimmt sich nach dem Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Zum Ausgleich von Wertsteigerungen wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Der soziale Wohnungsbau und kommunales bzw. genossenschaftliches Wohnen wird auch in der Zukunft gefördert; dazu gibt es einen Abschlag von 25 % auf die Steuermesszahl. Schließlich werden auch die Hebesätze der Kommunen angepasst, damit das Aufkommen der Grundsteuer weitgehend unverändert bleibt.
  Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019

Gesetzesentwürfe der Bundesregierung v. 25.6.2019.

Beratung im Bundestag am 27.6.2019.

Stellungnahme des Bundesrates v. 20.9.2019.

Beschluss im Bundestag am 18.10.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 8.11.2019.

Verkündet am 2.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1794.
  Neu hinzugekommen ist eine sog. Öffnungsklausel, welche es den Bundesländern ermöglicht, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Dies macht zunächst eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen streben ein wertunabhängiges Modell an, das nur die Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude berücksichtigt.   Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019 Verkündet am 20.11.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1546.
  Auch neu sein wird eine Grundsteuer C, mit welcher Gemeinden für baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können. Damit soll eine verstärkte Bebauung von bisher nicht genutzten Bauflächen erreicht und eine Spekulation mit Bauland unterbunden werden.   Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 Verkündet am 5.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1875.
  Der Bundesrat plädierte vergeblich u.a. für ein Vorziehen des Hauptfeststellungszeitpunkts um ein Ja...

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