Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 3 Nr. 45, 52 Abs. 4g EStG Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privater Nutzung von Computern und Software wird neu gefasst und erweitert. Steuerfrei bleiben nach der neuen Begriffsdefinition Vorteile rückwirkend ab dem 1.1.2000 in offenen Fällen Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012 Verkündet am 11.5.2012 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1030
reine Computerhardware, Zubehör wie Monitor, Drucker, Scanner und nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter wie externen Festplatten, Laufwerke, USB-Sticks, SD-Cards, Web-Cams, Akkus, Netzzeile, Verkabelung, Verbrauchsmaterial, oder Chipkartenleser.
Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör, neben dem klassischen PC auch neuere Geräte wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Konsolen, portable Navigationsgeräte, MP3-Player oder E-Book-Reader.

Neben der technischen Entwicklung und der Steuervereinfachung soll dadurch auch die Schaffung von Heimarbeitsplätzen erleichtert werden.

Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Systemprogrammen (z. B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen, die ihm vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder verbilligt überlassenen werden, steuerfrei gestellt. Computerspiele sind daher i. d. R. nicht steuerfrei. Bisher war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt (R 3.45 Satz 2 LStR).
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG Für die Ermittlung eines geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung wurde die bisherige Freigrenze durch einen Freibetrag ersetzt; die Höhe mit 150 EUR bleibt unverändert. Im Gegenzug sind aber die bisherigen Verwaltungsgrundsätze (R 19.5 LStR) gesetzlich fixiert worden. So werden auch die Kosten für den sog. äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Musikkapelle) mit einbezogen. Hinzu addieren sich ferner der Aufwand für eine Begleitperson oder Geschenke bei der Veranstaltung. Andererseits zählen nur Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet dazu, nicht jedoch Gemeinkosten oder Aufwendungen für Reisekosten. Diese Regelung kann auch für eine Betriebsveranstaltung nur eines Betriebsteils angewandt werden. 1.1.2015 ZollkodexAnpG Verkündet am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2417

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