Zusammenfassung

 
Begriff

Die folgende Tabelle informiert Sie über den aktuellen Stand der steuerlichen Gesetzgebungsverfahren und gibt Ihnen einen Überblick über die Inhalte der geplanten und bereits verabschiedeten Gesetze.

Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2016-2024 (Stand: 15.3.2024)

Kompaktübersicht: Wichtige steuerliche Neuregelungen 2016-2024:

Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen (Auswahl, Stand: 15.3.2024)

Abgabefristen

 
Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 149 AO Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert. Sie endet damit i. d. R. am 31.7. des darauf folgenden Kalenderjahres. Sofern die Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres. Eine frühere Abgabe kann vom Finanzamt aber bei einer Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO) bzw. im Rahmen einer Kontingentierung (§ 149 Abs. 6 AO) gefordert werden. Ab VZ nach dem 31.12.2017 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 Verkündet am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1679.
§ 149 AO Um die vielfältigen Mehrbelastungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch "Corona" abzufedern soll die Abgabefrist für die Steuererklärungen für den VZ 2019 am 28.2.2021 einmalig bis zum 31.08.2021 verlängert werden. Vorabanforderungen von Steuererklärungen bleiben ausgenommen. Für Land- und Forstwirte wird der 31.12.2021 der letzte Abgabetermin sein. Diese gesetzliche Fristverlängerung erfordert keinen gesonderten Antrag. Analog dazu wird auch die Verzinsung von Erstattungen bzw. Nachzahlungen geändert, indem die sog. zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 ebenfalls um 6 Monate verlängert wird. Zinslaufbeginn für 2019 ist damit erst am 1.10.2021. Tag nach der Verkündung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 vom 15.2.2021

Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 12.1.2021.

Beschluss im Bundestag am 28.1.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 12.2.2021.

Verkündet am 18.2.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 237.
§ 149 AO

In das Gesetzespaket zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU ist auch eine alltägliche relevante Änderung außerhalb von ausländischen Besteuerungsvorgängen aufgenommen worden.

Im Finanzausschuss kam noch folgende Änderung:

  • Die Steuererklärungsfristen für die Erklärungen 2020 werden um weitere 3 Monate verlängert. Damit müssen nicht beratene Steuerpflichtige ihre ESt-Erklärung bis 31.10.2021 und beratene Steuerpflichtige bis zum 31.5.2022 eingereicht haben.
  • Dem folgend wird auch die zinsfreie Karenzzeit in § 233a AO um 3 Monate verlängert auf nunmehr 15 bzw. 23 Monate.
Tag nach der Verkündung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25.6.2021

Referentenentwurf des BMF v. 10.12.2019.

Beschluss im Bundeskabinett am 24.3.2021. Stellungnahme des Bundesrats v. 7.5.2021.

Beschluss im Bundestag am 21.5.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 25.6.2021.

Verkündet am 30.6.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2035.
§ 149 AO

Da die zeitliche Mehrbelastungen durch die Corona-Pandemie anhalten, will der Gesetzgeber mit einer weiteren Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen dem entgegen wirken.

Für Berater-Fälle gilt Steuererklärungen

  • für VZ 2020 der 31.8.2022,
  • für VZ 2021 auch der 31.8.2023 (zunächst war der 30.6.2023 vorgesehen),
  • für VZ 2022 der 31.7.2014 (zunächst war der 30.4.2024 vorgesehen),
  • für VZ 2023 der 31.5.2025 und für VZ 2024 der 30.4.2026

als Abgabefrist.

Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist

  • für VZ 2020 am 31.10.2021,
  • für VZ 2021 am 31.10.2022,
  • für VZ 2022 am 30.9..2023 und
  • für VZ 2023 am 31.8.2024.
Tag nach der Verkündung des Gesetzes, teilweise bereits ab 2021. Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2022

Referentenentwurf des BMF vom 3.2.2022. Beschluss der Bundesregierung am 16.2.2022.

Beratung im Bundestag am 8.4.2022.

Beschluss im Bundestag am 19.5.2022.

Zustimmung im Bundesrat am 10.6.2022.

Verkündet am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 911.

Abgabenordnung

 
Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ in der AO Das JStG 2019 enthält auch Änderungen zur Abgabenordnung: Tag nach Verkündung des Gesetzes. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019.

Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
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