Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 32 Abs. 3 EGAO, § 138 Abs. 3 AO, § 228 Satz 2 AO

Die bisherige Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen. Die Anzeigepflicht besteht ab einer 10 %-igen Beteiligung. Neu ist auch, dass er Erwerb nicht mehr innerhalb von 5 Monaten, sondern erst in der Steuererklärung für dieses Jahr anzuzeigen ist. Zudem müssen nun auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschenden Einfluss besteht, angezeigt werden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR.

Auch wurde die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit ist eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern erfolgt. Dadurch entfallen auftretende Probleme bei der Realisierung hinterzogener Steuern.
25.6.2017 bzw. 31.12.2017 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.
§ 370 AO Mit dem Gesetzesentwurf wird die Aufhebung eines sog. Regelbeispiels in der AO und damit eine Erweiterung der Ermittlungen durch Steuerbehörden auf andere schwere Fälle der Steuerhinterziehung angestrebt. Anstelle von “Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ wird künftig nur noch von "Steuern" die Rede sein. Ziel sind vor allem in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen, für welche dann ebenfalls ein erhöhtes Strafmaß greifen würde. Gedacht ist aber auch an Cum-Ex-Geschäfte und ähnliche Gestaltungen. ? Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung - Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung

Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 27.11.2020.

Fand keinen Eingang in ein Gesetz.
§ 370 AO

Um insbesondere in Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen besser ahnden zu können, soll in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO anstelle von "Umsatz- oder Verbrauchssteuern" nur noch das Wort "Steuern" stehen. Damit kommt dann für alle Fälle einer schwerwiegenden Hinterziehung von Steuern (wie z.B. Cum-Ex-Geschäfte) ein erhöhtes Strafmaß in Betracht. Eine bessere Telefonüberwachungsmöglichkeit soll ein weiteres Mittel dazu sein.

Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrats ab und plant bis Jahresende 2022 einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen.
Tag nach der Verkündung des Gesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung - Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung

Gesetzentwurf des Bundesrats vom 13.1.2021.

Wiederholter Gesetzentwurf des Bundesrats vom 11.3.2022.

Stellungnahme der Bundesregierung vom 29.4.2022.

Blieb ohne unmittelbare gesetzgeberische Umsetzung.

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