Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 4j EStG

Missbräuchliche Gestaltungen bei der Rechteüberlassung sollen unterbunden werden. Ziel sind die in manchen Staaten anzutreffenden sog. IP-Boxen, Lizenzboxen bzw. Patentboxen (Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts) – die sog. Lizenzschranke. Hierzu bestehen staatliche Präferenzregelungen, die eine geringe oder auch gar keine Besteuerung zur Folge haben, wobei kein Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit gefordert wird. Für Aufwendungen für derartige Überlassungen von Rechten wird die steuerliche Abzugsmöglichkeit eingeschränkt. Beträgt die Steuerlast beim Empfänger weniger als 25 %, wird der Betriebsausgabenabzug im entsprechenden Verhältnis reduziert. Tatbestandsmerkmale sind insbesondere ein Näheverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG, eine fehlende substanzielle Geschäftstätigkeit, keine oder eine unter 25 % liegende Steuerlast. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, orientiert sich der Betriebsausgabenabzug an der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Es wird dadurch der Höhe nach quasi eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen. Damit soll der Anreiz, Gewinne zu verlagern, entfallen.

Der Bundesrat hat hierzu kleinere Korrekturen angeregt. Unabhängig von der Rechteüberlassung plädiert er für die Aufnahme weitere Änderungen in das Gesetz. Dies sind insbesondere die Steuerbegünstigung von Deutschkursen für Flüchtlinge und die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.

Im Finanzausschuss kam weiterer aktuell anstehender Änderungsbedarf in das Gesetz hinein. Dazu gehört:
1.1.2018 Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017

Referentenentwurf v. 19.12.2016.

Beschluss Bundeskabinett v. 25.1.2017.

Beschuss des Bundesrats v. 10.3.2017.

Beschluss im Bundestag am 27.4.2017.

Zustimmung im Bundesrat am 2.6.2017.

Verkündet am 4.7.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2074.
Anstelle der bisher geplanten Definition des Nexus-Ansatzes wird im neuen § 4j EStG nun ein Verweis auf den BEPS-Bericht der OECD enthalten sein.
In Zwischenschaltungsfällen soll stets die niedrigste Belastung maßgeblich sein und auch die Anwendbarkeit des § 4j EStG auf transparent besteuerte Gesellschaften wurde sichergestellt.
Steuerbefreiung von Zuschüssen im Rahmen des INVEST-Programms nach den neuen Förderbedingungen.
Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen im EStG, KStG und GewStG (sog. Sanierungsgewinne).
Angehoben wird die GWG-Grenze. Eine Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist statt bisher bis 410 EUR, künftig bis 800 EUR möglich. Ebenfalls erhöht wird die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 EUR auf künftig 250 EUR. Dies gilt jeweils für AK/HK nach dem 31.12.2017.
Bei der Thesaurierungsbegünstigung wird klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen der Rechtsnachfolger die Nachversteuerung zu schultern hat.

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