Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ im KStG

Das JStG 2019 enthält auch eine Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer. Diese betrifft die sog. Sanierungsklausel. Zur Abgrenzung der Voraussetzungen einer Sanierung wird ein statischer Verweis auf die erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung aufgenommen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG).

Ferner wurde noch mit aufgenommen, dass bei einem Übernahmegewinn aus einer Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall ebenfalls 5 % als fiktiver Gewinn nach § 8b KStG verbleiben. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 26.9.2018, I R 16/16) entgegengewirkt.
Rückwirkung auf den VZ 2008. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019. Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
§ 5 KStG

Das JStG 2020 brachte eine Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer: Die vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird ab VZ 2020 steuerfrei gestellt. Bisher galt dies billigkeitshalber nur für Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 und 6 KStG).

Nicht zu Gesetz wurde hingegen die zunächst geplante Erhöhung des Freibetrags für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von 5.000 EUR auf 7.500 EUR.
Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.
KStG

Kern der geplanten Änderung ist die Einführung einer Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung. Demnach können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem VZ 2022 unwiderruflich beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG). Der Gesetzgeber will damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder OHG verbessern. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt von der ausgeübten Option unberührt.

Investmentfonds werden von dieser Option zur Körperschaftsbesteuerung ausgeschlossen.

Damit verbunden ist eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen i.S.d. UmwStG. Der Übergang zur Besteuerung als Körperschaft gilt als Formwechsel (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Ggf. kommt es durch die Option zu einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG. Mit der Optionsausübung müssen auch alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen, andernfalls wäre der Übergang nicht steuerneutral möglich.

Mit der Option wird auch eine Möglichkeit zur Rückoption geschaffen, welche als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gilt.

Auf Ebene der Gesellschafter werden die bisherigen Mitunternehmer steuerlich zu Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Sie erzielen damit z.B. lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, offene bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen mit Kapitalertragsteuerabzug. Auch kann dadurch eine Betriebsaufspaltung entstehen. Mit enthalten im Gesetzentwurf ist zudem ein Betriebsausgabenabzug für Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw. Inanspruchnahmen von Sicherheiten für Darlehensforderungen (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG). Die nicht mehr erforderliche Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung wird erstmals für Gewinnminderungen nach dem 31.12.2021 gelten.

Ferner werden bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System ersetzt werden - die sog. Einlagelösung (§ 14 und 27 KStG).

Angestrebt wird zudem eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts (§ 1 UmwStG). Bisher gilt das UmwStG nur im Inland und für Gesellschaften in der EU/EWR. Ab 2022 ist auch eine steuerneutrale Umwandlung unter Beteiligung von Gesellschaften in Drittstaaten möglich sein. Dazu wird § 12 Abs. 2 KStG in das UmwStG integriert, das Erfordernis einer Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats entfällt, die zwingende Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten wird gestrichen und der persönliche Anwendungsbereichs des UmwStG auf Drittstaatenspaltungen und Umwandlungen von Körperschaften unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten erweitert. Es bleibt jedoch weiterhin bei den Einschränkungen, dass eine Steuerneutralität nur möglich ist, wenn die Umwandlung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist und deutsche Besteuerungsrechte nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Der Bundesrat hat zu zahlreichen Punkten noch Bedenken und Änderungsbedarf angemeldet. Dies betrifft u.a. den Zeitpunkt und die Form des Optionsantrags und dessen zeitliche Bindungswirkung, wie auch eine generelle Verschiebung um 1 ...

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