Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 35c bis i EStG, § 26a KStG Die Forschungsaktivitäten kleiner und mittlere Betriebe sollen steuerlich gefördert werden. Dazu ist eine Steuerermäßigung (sog. Forschungsbonus) i. H. v. 15 % der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung vorgesehen. In dieser Höhe würde eine Anrechnung auf die ESt bzw. eine Erstattung erfolgen. Der Forschungsbonus soll auf 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. von 7,5 Mio. EUR je Durchführbarkeitsstudie begrenzt werden. 2016 KMU-Forschungsförderungsgesetz

Gesetzesinitiative v. 15.3.2016 mit Beschluss des Bundesrats vom 17.6.2016.

Ablehnung des Gesetzentwurfs durch den Bundestag am 29.9.2016.
FZulG

Mit einer Forschungszulage soll die Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Die Zulage wird für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe, Gewinnsituation bzw. Unternehmenszweck gelten. Gefördert werden die Komponenten Grundlagenforschung, angewandte industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Begünstigt sind die auf Forschungsarbeiten entfallenden steuerpflichtigen Arbeitslöhne bis zu 2 Mio. EUR. Darauf wird eine Zulage i.H.v. 25 % gewährt. Ziel ist es, den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken, insbesondere Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen zu verbessern. Solche Fördermaßnahmen bestehen bereits in anderen Staaten, weshalb auch in Deutschland wachstumsfreundliche und faire steuerliche Rahmenbedingungen benötigt werden. Auch wenn die Forschungszulage i.H.v. 25 % der Maßnahme für alle Betriebe gelten wird, sollen damit vor allem die KMU animiert werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Der Bundesrat hat einige Änderungen angeregt, um die Förderung noch effektiver auszugestalten und das Verfahren zu vereinfachen. Zudem soll bei die Auftragsforschung weitläufiger begünstigt werden und zudem der Auftraggeber (und nicht der Auftragnehmer) eine Förderung erhalten. Ferner sollte die Förderung zielgenauer KMU begünstigen.

In einem Nachtrag kam im Finanzausschuss noch die Auftragsforschung als begünstigte Maßnahme in die Förderung mit hinein. Wichtig ist eine sog. Mittelstandskomponente, mit der junge Unternehmen eine Förderung bekommen können, auch wenn sie keine Gewinne machen.
Tag nach Verkündung des Gesetzes, aber frühestens ab 1.1.2020 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (ForschungszulagengesetzFZulG) vom 14.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 17.4.2019.

Regierungsentwurf v. 22.5.2019.

1. Beratung im Bundestag am 27.6.2019.

Stellungnahme des Bundesrats am 28.6.2019.

Einigung im Finanzausschuss am 6.11.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2763.
FZulBV

Mit einer steuerlichen Förderung sollen Anreize für Unternehmen bestehen, zusätzlich in Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ab 1.1.2020 in Kraft getreten. Darin ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst wird die Förderfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach, durch eine fachkundige Stelle bescheinigt. Sodann kann die Förderung beantragt werden. Damit hängt eine Forschungszulage davon ab, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt (§ 2 Abs. 1 bis 3 FZulG). Diese Prüfung erfolgt duch sog. Bescheinigungsstellen; die Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar.

In § 14 FZulG ist eine Ermächtigung enthalten, um Näheres zum Bescheinigungsverfahren zu regeln. Dazu ist nun die FZulBV ergangen. Diese Verordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit und das Bescheinigungsverfahren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstellen nach § 2 Abs. 1 in Kraft, frühestens am 1.1.2020 Verordnung zur Durchführung von § 14 Abs. 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV) v. 30.1.2020 Verkündet am 11.2.2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I S. 118.

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