Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 13a, 13b ErbStG

Das BVerfG hat im Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12 die Privilegierung des Übergangs von Betriebsvermögen in einigen Kernelementen als verfassungswidrig beanstandet. Die Bundesregierung wurde aufgefordert bis spätestens 30.6.2016 eine Korrektur vorzunehmen. Längstens bis dahin bleiben die jetzigen Regeln weiter gültig.

Geplant ist, die §§ 13a und 13b ErbStG neu zu strukturieren und dabei folgende inhaltliche Anpassungen vorzunehmen:
Mit Verkündung, jedoch mit Rückwirkung auf den 1.7.2016 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016

Referentenentwurf des BMF vom 1.6.2015 und Beschluss Bundeskabinett vom 8.7.2015.

Stellungnahme des Bundesrats vom 25.9.2015 sowie Erörterung im Bundestag am 25.9.2015 mit Verweisung in die Ausschüsse. Beschluss im Bundestag am 24.6.2016.

Beschluss im Bundesrat v. 8.7.2016 mit Einberufung des Vermittlungsausschusses, der am 8.9.2016 und 21.9.2016 tagt.

Annahme des Vermittlungsergebnisses im Bundestag am 29.9.2016. Zustimmung im Bundesrat am 14.10.2016.

Verkündet am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2464.
Es bleibt beim Grundsatz, dass fortgeführte Unternehmen mit erhaltenen Arbeitsplätzen erbschaftsteuerlich begünstigt werden.
Eine Steuerfreistellung ohne Prüfung der Lohnsummenregelungen wird es nur noch für Kleinstbetriebe geben. Als Kleinstbetrieb galt bisher ein Betrieb mit bis zu 20 Arbeitnehmern; diese Grenze soll auf 5 Arbeitnehmer gesenkt werden. Nur noch dann ist eine Verschonung ohne Einhaltung der Lohnsummenregelung möglich. Das begünstigte Vermögen kann im Umfang von 85 % verschont bleiben, wenn eine 5-jährige Behaltensfrist eingehalten wird. Bei einer 7-jährigen Behaltensfrist wird eine 100 %ige Verschonung gewährt.
Für Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten ist bereits die Mindestlohnsumme relevant. Wird über 5 Jahre hinweg eine verringerte Mindestlohnsumme mit 250 % eingehalten, werden 85 % des begünstigten Betriebsvermögens verschont. Bei der 7-jährigen Alternative werden 500 % der Ausgangslohnsumme gefordert, um eine 100 %ige Verschonung zu erreichen.
Bei 11 bis 15 Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme während der 5-jährigen Behaltensfrist dann bereits 300 % der Ausgangslohnsumme. Alternativ sind für 7 Jahre 565 % der Lohnsumme maßgebend.
In der Größenordnung folgt nun eine weitere neue Gruppierung – die größeren Betriebe. Hierfür ist eine Schwelle von 26 Mio. EUR an begünstigtem Betriebsvermögen maßgebend, bis zu welcher eine Verschonung bei Erhalt der Arbeitsplätze möglich ist.
Als Verschonung für mittlere Betriebe mit über 15 Beschäftigten (aber nicht mehr als 26 Mio. EUR) greifen die bisher geltenden Regeln: Die Regelverschonung mit einer Haltefrist von 5 Jahren und einer Mindestlohnsumme von 400 % bringt einen Verschonungsabschlag von 85 %. Die Optionsverschonung mit einer Haltefrist von 7 Jahren und einer Mindestlohnsumme von 700 % führt zu einem Verschonungsabschlag von 100 %.
Für größere Betriebe, deren begünstigtes Betriebsvermögen über 26 Mio. EUR liegt wird es zwei Alternativen geben – die individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder das Verschonungsabschlagsmodell.
Völlig neu ist eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung für die größeren Betriebsvermögen, bei welchem das Privatvermögen mit herangezogen wird. Es erfolgt ein Erlass der Steuer, soweit die Steuerschuld nicht aus 50 % des verfügbaren Vermögens beglichen werden kann. Hierzu rechnet bereits vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen einschl. Privatvermögen und auch das mit dem Erbe bzw. der Schenkung übergegangene nicht begünstigte Vermögen. Erforderlich ist eine Haltefrist mit 7 Jahren und Mindestlohnsumme von 700 % (bei 6 bis 10 Beschäftigten = 500 % bzw. bei 11 bis 15 Beschäftigten = 565 %).
Soll das Privatvermögen außen vor bleiben, kann ein zweigeteiltes Verschonungsabschlagsmodell (auch als Abschmelzmodell bezeichnet) für größere Betriebsvermögen gewählt werden. Dieses Verschonungsabschlagsmodell gibt es als Regelverschonung oder Optionsverschonung.
Bei der Regelverschonung verringert sich der Verschonungsabschlag schrittweise von 85 % um jeweils 1 %-Punkt je 1,5 Mio. EUR, die der Erwerb über 26 Mio. EUR liegt. Ab 116 Mio. EUR beträgt der Verschonungsabschlag dann nur noch 20 %. Voraussetzung ist eine Haltefrist von 5 Jahren und eine Mindestlohnsumme mit 400 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme unbeachtlich, bei 6 bis 10 Beschäftigten werden 250 % und bei 11 bis 15 Beschäftigten 300 % als Lohnsumme gefordert.
Bei der Optionsverschonung verringert sich der Verschonungsabschlag schrittweise von 100 % um jeweils 1 %-Punkt je 1,5 Mio. EUR, die der Erwerb über 26 Mio. EUR liegt. Ab 116 Mio. EUR beträgt der Verschonungsabschlag dann nur noch 35 %. Voraussetzung ist eine Haltefrist von 7 Jahren und eine Mindestlohnsumme mit 700 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme unbeachtlich, bei 6 bis ...

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