Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 3 Nr. 46 und § 7e EStG

Über das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) hinaus sollen für Elektroautos steuerliche Anreize in Form von Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und betriebliche Ladevorrichtungen geschaffen werden. Dies soll 50 % der AK/HK in 2015 betragen und jährlich sinken, auf dann 20 % in 2019. Zusätzlich soll eine Steuerbefreiung für die kostenlose oder verbilligte Akkuaufladung für Elektroautos von Arbeitnehmern im Betrieb gelten.

Zudem wird an eine Umweltprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einem Kaufzuschuss von 5.000 EUR für reine Elektrofahrzeuge bzw. von 2.500 EUR für Plug-In Hybridfahrzeuge gedacht, welche aber einem gesonderten Gesetz vorbehalten bleibt.

Vom Bundesrat wird eine grundsätzliche Zustimmung signalisiert und nur ein paar Änderungen im Detail vorgeschlagen. So soll insbesondere die Förderung von Zweirädern noch verbessert werden.
Tag nach Verkündung. Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Länderinitiativen aus Hessen und Niedersachsen vom 8.5.2015. Beratung in den Bundesratsausschüssen.

Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 10.7.2015, seit 26.8.2015 dem Bundestag vorgelegt.

Stellungnahme des Bundesrats v. 8.7.2016. Ging teilweise ein in das Gesetz v. 7.11.2016 (siehe nachfolgend).
§ 3d KraftStG, §§ 3 Nr. 46 u. § 40 Abs. 2 EStG

Die sog. E-Mobilität soll durch eine Kaufprämie und Steuervorteile gefördert werden. Beim Kauf von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist ein Umweltbonus von 4.000 EUR vorgesehen, für Plug-in-Hybride sind 3.000 EUR geplant. Diese sog. Kaufprämie wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ausbezahlt werden, die Finanzierung soll der Bund und die Industrie je hälftig tragen. Die Kaufprämie wird solange gewährt, bis die Bundesmittel von 600 Mio. EUR aufgebraucht sind, längstens aber bis 30.6.2019.

Neu zugelassene rein elektrisch betriebene Kfz sollen zudem ab 1.1.2016 für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit sein. Dies gilt für erstmalige Zulassungen bis zum 31.12.2020. Erstmals von der Kfz-Steuer befreit wird eine Elektro-Umrüstung für ein bisher konventionelles Kfz. Auch wird die Aufladung der Batterie eines Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers nicht als geldwerter Vorteil besteuert, sofern der Vorteil zusätzlich zu geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Der Arbeitgeber kann eine Übereignung von Ladestationen bzw. Zuschüsse an seine Arbeitnehmer einer pauschalen Lohnsteuer mit nur 25 % unterwerfen. Hierfür sind 300 Mio. EUR aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" für die Jahre 2017 bis 2020 vorgesehen, für deren Auszahlung die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen zuständig ist.

Seit 2.7.2016 können Anträge für eine Kaufprämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden.
ab 2016 bzw. 2017

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016.

Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge.

Förderrichtlinie zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland.

Beschluss Bundeskabinett v. 18.5.2016.

Gesetzesentwurf v. 20.6.2016 mit Beschluss im Bundestag am 23.6.2016.

Zustimmung im Bundestag am 22.9.2016 und im Bundesrat am 14.10.2016.

Verkündet am 16.11.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2498.
§ 3 Nr. 37 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 – 3 + Satz 6 EStG

Die Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird auf 0,5 % des Bruttolistenpreises reduziert, anstelle der sonst üblichen 1 %-Regelung.

Eine weitere Steuerbefreiung gibt es für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (§ 3 Nr. 37 EStG), Diese wird auch auf die Entnahmeregelung bei der Gewinnermittlung für die Entnahme der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads übernommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).
1.1.2019 Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: UStAVermG) v. 11.12.2018 Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.
- Die Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) wäre zum 1.7.2019 ausgelaufen. Sie wurde bis 31.12.2020 verlängert. Die Fördersätze und Rahmenbedingungen für die Kaufprämie bleiben unverändert. Ergänzend wurde ein Förderbaustein für den Einbau eines akustischen Warnsystems für blinde und sehbehinderte Menschen mit einer Fördersumme von pauschal 100 EUR aufgenommen. 1.7.2019 Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums vom 5.6.2019  
 

Kern des Gesetzes ist nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen. Dazu wird die private Nutzung von E-Dienstwagen länger als bisher geplant gefördert bleiben, anstelle von 2021 tritt nun das Jahr 2030. Begleitet wird dies durch Änderungen bei einer privaten Nutzung von Dienstfahrrädern und die steuerliche Behandlung von Jobtickets. Auch wird es für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung geben.

Ferner sind ...

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