Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
UmwStG Den vom Brexit betroffenen Unternehmen, insbesondere in der Rechtsform einer "private company limited by shares" - kurz Limited (Ltd.) - soll die Möglichkeit zu einem Wechsel in eine inländische Gesellschaftsrechtsform erleichtert werden. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU sind alle Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht negativ betroffen, welche ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Unternehmen verlieren ihre Niederlassungsfreiheit und werden in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt; es würde fortan eine OHG, GbR oder Einzelfirma vorliegen. Mit §§ 122a ff. UmwStG soll die Hineinverschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personenhandelsgesellschaft, insbesondere eine KG, ermöglicht werden. Tag nach der Verkündung Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018

Referentenentwurf des BMJV v. 3.9.2018.

Stellungnahme des Bundesrats v. 23.11.2018.

Beschluss Bundestag v. 13.12.2018.

Billigung Bundesrat v. 14.12.2018.

Verkündet am 31.12.2018 im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Seite 2694.
EStG, UmwStG u.a. Nach aktuellem Stand würde die Mitgliedschaft Großbritanniens und Nordirlands in der EU am 30.3.2019 enden und das Vereinigte Königreich fortan als Drittstaat zu werten sein. Durch diverse Übergangsregelungen soll sichergestellt sein, dass die Behandlung als Drittstaat nur steuerlich relevante Tatbestandsmerkmale betrifft, die aufgrund einer (zusätzlichen) Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit bzw. dem Ablauf einer Übergangsfrist eintreten. Betroffen hiervon sind z.B. die Überführung von Wirtschaftsgütern und die damit verbundene Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG. Ebenso die zinslose Stundung bei der Wegzugsbesteuerung, die Liquidationsbesteuerung nach § 12 Abs. 3 KStG i. V. m. § 11 KStG, die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns (neuer § 22 Abs. 8 Satz 1 UmwStG). Sofern kein weiteres auslösendes Ereignis eintritt, soll das Vereinigte Königreich jeweils weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU gelten. Doch auch bei einem Riester-Vertrag soll in einem "Altfall" zu einer begünstigten Wohnung allein durch den Brexit keine förderschädliche Verwendung vorliegen (§ 92a Abs. 1 Satz 5 EStG). Gleiches ist für eine förderunschädliche Kapitalübertragung von Altersvorsorgevermögen bei Tod des Zulageberechtigten (§ 93 Abs. 1 Satz 4c EStG) geplant. Auch zu einer Rückzahlung von Zulagen nach den §§ 93 und 94 EStG soll es nicht kommen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 EStG). Weitere bestandsschutzrechtliche Anpassungen betreffen das Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz sowie das UStG. Auf Initiative des Bundesrats wurden noch Regelungen zur Grunderwerbsteuer und zur Erbschaftsteuer aufgenommen. Durch einen Brexit soll es nicht nachträglich zum Entfall von Steuerbefreiungen kommen. Ist zu einer § 6b-Rücklage keine Reinvestition erfolgt, soll allein ein Brexit keine Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG auslösen. Auch ein erweiterter Schutz für Riester-Rentenverträge wurde aufgenommen. Zudem soll es ein Brexit für britische Limiteds keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslösen. 29.3.2019 Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)

Referentenentwurf des BMF v. 9.10.2018, Regierungsentwurf v. 12.12.2018.

Stellungnahme des Bundesrats vom 15.2.2019.

Beschluss im Bundestag am 21.2.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 15.3.2019.

Verkündet am 28.3.2019 im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Seite 357.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge