Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
  Der Bundesrat fordert Maßnahmen gegen die internationale Steuerflucht und Steuerhinterziehung und die Nutzung von Steuerschlupflöchern. Es solle Pflicht werden, alle wirtschaftlichen Beziehungen zu Unternehmen in Offshore-Staaten darzulegen. Auch soll die Beihilfe zum Steuerbetrug bekämpft werden; davon wären vor allem auch Finanzinstitute betroffen. Der Bundesrat verweist auf seinen bereits in 2013 vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich, der vom Bundestag bis heute nicht aufgegriffen wurde.     Entschließung des Bundesrats v. 22.4.2016.
diverse §§ der AO, ErbStG und StBerG

Die Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) soll erschwert werden. Erweiterte Mitwirkungspflichten, sowohl durch die Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sollen die Transparenz erhöhen. Dies wird flankiert mit höheren Bußgeldern bzw. einer Haftung von vermittelnden Finanzinstituten. Durch zusätzliche Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden, z.B. beim Kontenabrufverfahren, sollen Domizilgesellschaften künftig besser aufgedeckt werden. Erweiterungen bei der Verjährung und der Strafverfolgung optimieren die Maßnahmen.

Weitere Änderungen der Steuergesetze sollen in das Paket mit eingeschnürt werden:
in 2017 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017

Referentenentwurf des BMF v. 1.11.2016. Regierungsentwurf v. 21.12.2016.

Stellungnahme des Bundesrats v. 10.2.2017.

1. Beratung im Bundestag am 9.3.2017.

Beschluss im Bundestag am 27.4.2017.

Zustimmung im Bundesrat am 2.6.2017.

Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.
grundsätzlich gleich hohe Freibeträge bei der ErbSt/SchenkSt für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige;
ein Abzug eines besonderen Versorgungsfreibetrags auch bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern;
Anpassungen im Steuerberatungsrecht für ausländische Dienstleister.
Der Bundesrat hat weitere Änderungen angeregt. Diese und weitere aktuelle Änderungen sind im Finanzausschuss in das Gesetz hineingekommen. Die wichtigsten davon sind:
Bei Eheschließung werden grundsätzlich die Steuerklassen IV / IV vergeben. Auch wird ein einseitiger Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV ermöglicht.
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI wird ein sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich zugelassen.
Ab dem VZ 2019 wird es ein 2-jähriges Faktorverfahren geben.
Ein Antrag auf Kindergeld kann nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden.
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 und 2 AO ist ausgeschlossen, wenn die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind.
Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätendenten und vergleichbare Abfindungszahlungen werden mit Erbschaftsteuer belastet.
Im Investmentsteuerreformgesetz wird klargestellt, dass durch Dach-/Zielfondskonstruktionen keine unversteuerten (weißen) Einkünfte erzielt werden können..
StAbwG Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen Staaten und Gebiete der sog. "schwarzen Liste" dazu gebracht werden, Änderungen unter Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Um das zu erreichen, werden Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten und Steuergebieten fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Dazu dienen u.a. folgende Maßnahmen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25.6.2021

Referentenentwurf des BMF v. 10.2.2021.

Beschluss im Bundeskabinett am 31.3.2021.

Stellungnahme des Bundesrats v. 7.5.2021.

Beschluss im Bundestag am 10.6.2021.

Zustimmung im Bundesrat am 25.6.2021.

Verkündet am 30.6.2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2056.
Beschränkungen beim Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten,
Einschränkungen bei der Entlastung von Abzugsteuern,
teilweise Erhöhung des Steuersatzes bei bestimmten dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften,
Versagung des Schachtelprivilegs nach § 8 KStG
und gesteigerte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.

Damit werden Schlussfolgerungen des Rates der EU in das deutsche Recht umgesetzt. Auch werden die mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in den Einzelgesetzen (AO, EStG, KStG) eingefügten Normen in das zu schaffende Stammgesetz überführt. Zudem kommt es zu Änderungen im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

Der Bundesrat hat noch einige Änderungen im Detail angeregt.
StAbwV Das StAbwG schafft die Basis für eine über 4 Jahre gestufte Anwendung der §§ 8 bis 11 StAbwG geregelt, mit der Abwehrmaßnahmen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten in Gang gesetzt werden. Welche Staaten das sind, soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Dazu enthält die StAbwV eine ...

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