Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG Arbeitgeber können für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. 1.1.2018 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.6.2017 Verkündet am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682.

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