Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
EStG Die aktuellen Probleme und finanziellen Nöte der Landwirtschaft sollen durch eine neu zu schaffende sog. Risikoausgleichsrücklage gemildert werden. Diese Rücklage wird in guten Jahren gewinnmindernd aufgebaut werden. In schlechten Jahren kann auf diese bilanziellen "Reserven" zurückgegriffen werden. Damit soll eine gewisse Stabilisierung der Agrarbranche erreicht werden. ? ?

Entschließungsantrag des Bundesrats vom 17.6.2016.

Wurde nicht umgesetzt.
§ 32c EStG Zur Stützung des Milchmarkts hat die EU Finanzmittel zur Verfügung gestellt, deren Auszahlung ein nationales Gesetz erfordert - das Milchmarktsondermaßnahmengesetz. Damit verbunden soll mit § 32c EStG eine antragsfreie Steuerermäßigung eingeführt werden. Diese dient primär dazu, stark schwankende Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft mittels einer individuellen Steuerermäßigung (Tarifglättung) abzufedern. Die Steuerlast wird dadurch im Wege einer fiktiven Vergleichsrechnung für jeweils 3-jährige Betrachtungszeiträume angeglichen und faktisch ein Durchschnittsgewinn besteuert. Ab VZ 2016 mit Gültigkeit für 2014 bis 2016 und letztmaliger Anwendung im VZ 2022. Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v. 20.12.2016

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.11.2016.

Beschluss im Bundestag am 1.12.2016.

Zustimmung im Bundesrat am 16.12.2016.

Verkündet am 23.12.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3045.

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